Grenzüberschreitende Ehescheidung: Zuständigkeit und Verfahren

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Einleitung

 

Die VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003 DES RATES vom 27. November 2003 (Brüssel IIa) sieht Bestimmungen zur Zuständigkeit und zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vor.

Sie hebt die Verordnung Nr. 1347/2000 (Brüssel II) auf, die sich nur mit elterlicher Verantwortung in Verbindung zu Verfahren in Ehesachen befasste und zuvor heftig kritisiert worden war. Die Brüssel IIa-Verordnung enthält neue Bestimmungen zur elterlichen Verantwortung, die unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren auftreten, anwendbar sind. Modul 2 befasst sich mit diesen Bestimmungen. Die Bestimmungen zu Ehesachen, die in diesem Modul behandelt werden, wurden praktisch unverändert von der Brüssel II-Verordnung übernommen.

Den Verordnungen Brüssel II und Brüssel IIa ist ein Übereinkommen vom 28. Mai 1998 zu demselben Thema vorausgegangen. Das Übereinkommen wurde zwischen den Mitgliedstaaten verhandelt, weil die Union zu diesem Zeitpunkt keine Zuständigkeit für eine Zusammenarbeit im zivilrechtlichen Bereich hatte; es trat niemals in Kraft. Da jedoch die relevanten Bestimmungen praktisch unverändert blieben, ist der Erläuternde Bericht von Professor Alegría Borrás, der im Amtsblatt (ABl. C 221, 16.7.1998, S. 27) veröffentlicht wurde, weiterhin für die Auslegung der vorliegenden Verordnung von Bedeutung. Der Praxisleitfaden, der von der Kommission zur Brüssel IIa-Verordnung veröffentlicht wurde, widmet sich primär den Bestimmungen zur elterlichen Verantwortung; er enthält nur eine Zusammenfassung über die Anwendung der Bestimmungen zu Ehesachen in Anhang I.

Schaubild über: Europäische Rechtsakte zur Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung