Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Vorschriften

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Vollstreckung

 

Die Vollstreckbarkeit und grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils wird in Artikel 15 und Artikel 20-23 der Verordnung geregelt.


Abbildung: Vollstreckung

Beschreibung der Abbildung

Grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung: Ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung (Exequatur) bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Artikel 20 EuGFVO). Auf Antrag einer Partei fertigt das Gericht eine Bestätigung unter Verwendung von Formblatt D zu einem im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteil aus.

Vollstreckungsverfahren: Für Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht (Artikel 21 EuGFVO). Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, muss Folgendes vorlegen: eine beglaubigte Ausfertigung des Urteils und eine Ausfertigung der Bestätigung nach Artikel 20 (Formblatt D), falls erforderlich mit einer Übersetzung in die Sprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt