C-Hinweise zum Gewässerschutz & kombinierter Ansatz für Einleitungen
2-Kombinierter Ansatz für Entlastungen
Einleitungen in Oberflächengewässer werden durch einen "kombinierten Ansatz für Punkt- und diffuse Quellen" kontrolliert (Artikel 10(1)). Die Wasserrahmenrichtlinie verweist in diesem Zusammenhang auf andere Richtlinien, die zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung in Kraft waren, oder auf spätere Richtlinien, die sich auf Wasser beziehen oder von Wasser beeinflusst werden, einschließlich "anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften" (Artikel 10 Absatz 2). Die WRRL sieht also vor, dass die Mitgliedstaaten für die Schaffung und/oder Umsetzung einer Vielfalt von Instrumenten sorgen. Dazu gehören zum einen für Punktquellen Emissionsgrenzwerte oder -kontrollen auf der Grundlage verfügbarer Techniken. Andererseits verweist sie für diffuse Auswirkungen auf Kontrollen, "gegebenenfalls einschließlich der besten Umweltpraktiken", die in diesen anderen Richtlinien vorgesehen sind. Ein Verweis, der somit als Durchführungsmaßnahme zu dienen scheint (Artikel 10 Absatz 2).
Für eine Reihe von prioritären Stoffen gelten besondere Vorschriften, weil "ein Stoff wahrscheinlich in einem Kompartiment der aquatischen Umwelt (...) vorkommt und seine Konzentration daher am ehesten messbar ist". Ein solches Kompartiment ist definiert als die Gesamtheit von Wasser, Sediment oder Biota und wird als "Matrix" bezeichnet (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU . Für sehr hydrophobe Stoffe, die sich in Biota anreichern und in Wasser kaum nachweisbar sind, sollten die Umweltqualitätsnormen grundsätzlich für Biota gelten (Erwägungsgrund Nr. 17 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/105/EG in der geänderten Fassung).