Das Verfahren einer SUP
Pläne und Programme im Rahmen der SUP-Richtlinie - Die Definition von Plan und Programm
Die SUP-Richtlinie trat am 21. Juli 2001 in Kraft und wurde in den 17 Jahren ihres Bestehens nie geändert, was sie zu einem einzigartigen Rechtsakt innerhalb der EU-Umweltgesetzgebung macht.
Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umweltbelange bei der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung von Plänen und Programmen einbezogen werden, mit dem Ziel, die nachhaltige Entwicklung während des gesamten Planungsprozesses zu fördern. Dieses Ziel sollte erreicht werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.
Die Definition von Plan und Programm
„Pläne und Programme“ Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,
- die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und
- die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;
Die SUP-Richtlinie gilt für öffentliche Pläne und Programme, d. h. solche, die der Ausarbeitung und/oder Annahme durch eine Behörde unterliegen und die aufgrund von nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.
Bei der Prüfung von Nitratschutz-Aktionsprogrammen, die auf der Grundlage eines anderen EU-Rechtsakts verabschiedet wurden , gelangte der EuGH zu dem Schluss, dass es sich grundsätzlich um Pläne oder Programme handelt, die unter die Verpflichtungen der SUP-Richtlinie fallen, da sie „Pläne“ oder „Programme“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a darstellen und Maßnahmen enthalten, die mit den Anforderungen für die Erteilung der Genehmigung übereinstimmen, die für die Durchführung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte erteilt werden kann.
In einem seiner jüngsten Urteile im Zusammenhang mit der SUP-Richtlinie gelangte der EuGH zu dem Schluss, dass in Anbetracht des Ziels der Richtlinie, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen sind.
Darüber hinaus hat der EuGH zum Begriff „Pläne und Programme“ festgestellt, dass dieser zwar ein gewisses Gebiet erfassen müsse, dass jedoch weder aus dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. a noch dem des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a hervorgehe, dass diese Pläne oder Programme die Raumordnung eines ganz bestimmten Gebiets zum Gegenstand haben müssen. Vielmehr lasse sich dem Wortlaut dieser Bestimmungen entnehmen, dass sie in einem weiteren Sinne auf die Raumordnung von Gebieten oder Zonen im Allgemeinen abzielen. Schließlich hat der EuGH in der gleichen Rechtssache auch entschieden, dass der Begriff „Pläne und Programme“ Rechtsetzungsakte umfassen kann, die im Gesetzgebungs- oder Verordnungsweg erlassen wurden.