Schwerpunkt Rechtsrahmen für den Gebietsschutz

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Gebietsschutzmaßnahmen nach Artikel 6 der Habitatrichtlinie

 

Artikel 6 ist eine Schlüsselbestimmung der Habitatrichtlinie, da er den Rahmen für die Erhaltung und den Schutz von Gebieten festlegt und proaktive, präventive und verfahrenstechnische Anforderungen enthält. Er schreibt den Mitgliedstaaten eine Reihe spezifischer Verpflichtungen und Verfahren vor, die, wie sich aus Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie zu erreichen, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau in Bezug auf die nach der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! In diesem Zusammenhang zielt die Habitatrichtlinie darauf ab, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, zu erhalten. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 gilt für GGB (nach Artikel 4 Absatz 5 der Habitatrichtlinie). Artikel 6 Absatz 1 gilt nur für SG, die auch den Anforderungen von Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 unterliegen. Da Artikel 6 Bestimmungen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten enthält, ist dies die Verordnung, die das Verhältnis zwischen Erhaltung und Landnutzung am meisten bestimmt.

Kurz gesagt, enthält der Artikel drei Hauptgruppen von Bestimmungen: Artikel 6 Absatz 1 sieht die Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen vor und konzentriert sich auf positive und proaktive Interventionen; Artikel 6 Absatz 2 sieht die Vermeidung einer Verschlechterung der Lebensräume und einer erheblichen Störung der Arten vor. Sein Schwerpunkt ist daher präventiver Art; Artikel 6 Absätze 3 und 4 enthalten eine Reihe verfahrens- und materiellrechtlicher Schutzbestimmungen bezogen auf Pläne und Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet haben können. Innerhalb dieser Struktur lässt sich anhand des nachstehenden Schemas erkennen, dass zwischen Artikel 6 Absätze 1 und 2, die eine allgemeine Regelung definieren, und Artikel 6 Absätze 3 und 4, die ein Verfahren für besondere Umstände festlegen, eine Unterscheidung besteht.

Die allgemeine Regelung in Artikel 6 Absatz 2 ist jedoch recht streng, was bedeutet, dass eine Tätigkeit dieser Regelung nur dann entspricht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störungen verursacht, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere ihre Erhaltungsziele, erheblich auswirken könnten. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Für die Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie ist es daher nicht erforderlich, das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Tätigkeiten (z. B. Bautätigkeiten) und einer erheblichen Störung der betreffenden Arten nachzuweisen. Es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr nachgewiesen wird, dass die Tätigkeit eine erhebliche Störung dieser Arten verursacht. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 6 Absatz 2 - ebenso wie Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie - die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen BSG die Verschlechterung der Habitate sowie erhebliche Belästigungen von Arten, für die die BSG ausgewiesen worden sind, zu vermeiden. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! In Bezug auf die zu BSG erklärten Gebiete sieht Artikel 7 der Habitatrichtlinie vor, dass die Verpflichtungen, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 der Vogelschutzrichtlinie ergeben, ab dem Datum für die Anwendung der letztgenannten Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum BSG erklärt wird, u. a. durch die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 der Habitatrichtlinie ersetzt werden. Click here for more information!

Article 6 of the Habitats Directive
Artikel 6 der Habitatrichtlinie
Quelle: Joseph van der Stegen, GD Umwelt, Europäische Kommission

Insgesamt betrachtet, spiegeln die Bestimmungen von Artikel 6 die allgemeine Ausrichtung wider, die in den Erwägungsgründen der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Dabei geht es um die Notwendigkeit, die Biodiversität zu fördern, indem für bestimmte Lebensräume und Arten im Kontext von Natura-2000-Gebieten unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und regionaler Erfordernisse und als Mittel zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung ein "günstiger Erhaltungszustand" gewahrt oder wiederhergestellt wird.