Artenschutz im EU-Naturschutzrecht

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INHALT

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Artenschutz nach der Habitatrichtlinie
Strenges Schutzsystem (Artikel 12-16 der Habitatrichtlinie)

 

Ausnahmen
Artikel 16 nennt die Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat von den strengen Schutzbestimmungen abweichen kann.

Artikel 16:
  • 1. Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
    (a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
    (b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
    (c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
    (d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
    (e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
  • 2. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuss.
  • 3. In den Berichten ist folgendes anzugeben:
    (a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten;
    (b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
    (c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
    (d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
    (e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

Im Gegensatz zur Vogelschutzrichtlinie sind die Ausnahmeregelungen in der Habitatrichtlinie umfangreicher. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn einer der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Richtlinie festgelegten Aspekte zutrifft.
Unlike the derogations allowed in the context of SPAs, the ones allowed for the protection of species are not stated to be applicable mutatis mutandis to the Birds Directive.
Im Gegensatz zu den Ausnahmen, die im Zusammenhang mit BSG erlaubt sind, sind die für den Artenschutz erlaubten Ausnahmen nicht mutatis mutandis auf die Vogelschutzrichtlinie anwendbar. Daher ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Anwendungsbereichs der Vogelschutzrichtlinie Ausnahmen nur in Bezug auf die Verbote des Fangs und des Handels möglich sind (Artikel 9).
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Europäischen Kommission alle zwei Jahre über diese Ausnahmeregelungen Bericht zu erstatten. In diesem Zusammenhang erstellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Habitatrichtlinie alle sechs Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Habitatrichtlinie

Im Jahr 2007 hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten", erstellt, mit dem Ziel, die bisherigen Bestimmungen (Artikel 12 und 16) besser zu verstehen.

Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 16 waren im Laufe der Jahre Gegenstand einer Reihe von Rechtssachen, und die Rechtsprechung des EuGH macht deutlich, dass alle Ausnahmeregelungen eng und strikt auszulegen sind. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Folglich können die Ausnahmen nicht als allgemeine Maßnahmen dienen,und eine Entscheidung über eine Ausnahmeregelung muss die Ziele, die zur Unterstützung einer Ausnahmeregelung herangezogen wurden, klar und präzise definieren und mit entsprechenden Nachweisen untermauern. Sie muss angemessen angewendet werden, um auf präzise Anforderungen und besondere Situationen eingehen zu können. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Der günstige Erhaltungszustand dieser Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen gewährt werden können. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Eine Ausnahme nach Artikel 16 Absatz 1 der Habitatrichtlinie muss daher auf Kriterien beruhen, die so definiert sind, dass die langfristige Erhaltung der Dynamik und der sozialen Stabilität der betreffenden Art gewährleistet ist. Grundsätzlich ist es möglich, dass die Tötung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren keine Auswirkungen auf das in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehene Ziel hat. Eine solche Ausnahme wäre daher für die betreffende Art neutral. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die ausnahmsweise Gewährung solcher Ausnahmen auch im Licht des Vorsorgeprinzips zu beurteilen ist. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Was die Voraussetzung der begrenzten und festgelegten Anzahl bestimmter Exemplare der zu entnehmenden oder zu haltenden Art betrifft, so ist zu beachten, dass diese Anzahl in jedem Fall von der Populationsgröße der Art, ihrem Erhaltungszustand und ihren biologischen Merkmalen abhängig ist. Diese Anzahl muss auch auf der Grundlage genauer wissenschaftlicher Daten bestimmt werden, die sich auf geographische, klimatische, ökologische und biologische Faktoren sowie auf solche Faktoren beziehen, die eine Beurteilung der Situation hinsichtlich der Fortpflanzung der Art und der jährlichen Gesamtmortalitätsrate aufgrund natürlicher Ursachen ermöglichen. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten genau und angemessen begründen, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt mit der die Ziele erreicht werden könnten, auf die sich die Mitgliedstaaten bei der Begründung einer Abweichung berufen. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Diese Begründungspflicht ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung über die Abweichung keinen Hinweis auf das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung oder einen Hinweis auf einschlägige technische, rechtliche und wissenschaftliche Berichte in diesem Sinne enthält. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

In jedem Fall dürfen die, nach Artikel 16 Absatz 1 gewährten Abweichungen in ihrer Gesamtheit keine Wirkungen entfalten, die den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen zuwiderlaufen. In der Rechtssache C-674/17 Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, stellte der EuGH fest, dass sich das Ziel einer auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e gestützten Ausnahme - die Entnahme oder das Halten bestimmter Exemplare in begrenzter Zahl - grundsätzlich nicht mit den Zielen der auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis d gestützten Ausnahmen überschneiden kann; daher kann die erstgenannte Bestimmung nur dann als Grundlage für den Erlass einer Ausnahmeregelung dienen, wenn die letztgenannten Bestimmungen nicht einschlägig sind. Die Entnahme oder das Halten bestimmter Exemplare in begrenzter Zahl kann daher im Sinne der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Interessen nicht gestattet werden, wenn diese Interessen nicht ernst genug sind. Die Bedingung, wonach auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e gestützte Ausnahmen einer strengen Kontrolle unterliegen, bedeutet insbesondere, dass diese strenge Kontrolle sowie die Art und Weise, wie ihre Einhaltung sichergestellt wird, es ermöglicht, die Selektivität und das beschränkte Ausmaß der Entnahmen oder der Haltung von Individuen der betreffenden Arten zu gewährleisten. Somit muss sich die zuständige nationale Behörde für jede Ausnahmeregelung, die auf diese Bestimmung gestützt wird, vor ihrem Erlass vergewissern, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, und anschließend ihre Auswirkungen überwachen. Die nationale Regelung muss gewährleisten, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, mit denen Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung genehmigt werden, sowie die Art und Weise, in der diese Entscheidungen angewandt werden, auch hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen in Bezug auf Ort, Zeit, Anzahl und Typ der betreffenden Individuen, mit denen diese Entscheidungen versehen sind, wirksam und rechtzeitig kontrolliert werden.