Introduction to EU Anti-discrimination Law

SCHMUCKBILD + LOGO

BREADCRUMB

INHALT

Modul 3:
Fallstudie

 

Der Begriff der ethnischen Herkunft gg. „Geburtsland“

Rechtssache Jyske Finans, C-668/15

Sachverhalt:
Die betreffende Person wurde in Bosnien und Herzegowina geboren und hatte die dänische Staatsbürgerschaft erworben. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit seinem dänischen Partner mittels eines Darlehens verlangte die Bank einen zusätzlichen Identitätsnachweis, da ein internes Verfahren speziell für Personen, die in einem anderen Land als den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten geboren wurden, gilt. Eine solche Anfrage wurde nicht an seinen in Dänemark geborenen Partner gerichtet. Der Beschwerdeführer hielt den Antrag der Bank für diskriminierend. Die Bank argumentierte, dass sie lediglich ihren Verpflichtungen aus den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche nachgekommen sei.

Feststellungen des Gerichtshofs:
Das Gericht stellte keine unmittelbare Diskriminierung fest, da der Geburtsort einer Person nicht allein eine allgemeine Vermutung rechtfertigen kann, dass diese Person Mitglied einer bestimmten ethnischen Gruppe ist. Es stellte fest, dass die ethnische Herkunft nicht anhand eines einzigen Kriteriums (Geburtsort) bestimmt werden kann, sondern auf einer Reihe von Elementen beruhen muss, wie z.B. gemeinsame Nationalität, religiöser Glaube, Sprache, kulturelle und traditionelle Ursprünge und Hintergründe (gemäß CHEZ). Es stellte ferner fest, dass die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht unter die Rassismusrichtlinie fällt.

Das Gericht stellte auch keine indirekte Diskriminierung fest. Die Anforderung gilt ohne Unterscheidung für alle Drittstaatsangehörigen und nicht nur für eine bestimmte Gruppe, was für das Gericht bedeutete, dass eine solche Praxis eine bestimmte Ethnie nicht benachteiligte und das Argument zurückwies, dass die Verwendung des Kriteriums "Geburtsland einer Person" im Allgemeinen für Personen mit einer "gegebenen Ethnie" wahrscheinlicher sei als für "andere Personen".

Konsequenzen:
Eine ungünstigere Behandlung, die ausschließlich auf dem Geburtsort einer Person beruht, stellt keine direkte Diskriminierung im Sinne der Rassismusrichtlinie dar.


Hier finden Sie themenverwandte Referentenbeiträge früherer Seminare.

LINKS