Combatting waste crime

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EU-Richtlinie über Umweltkriminalität
Einführung

 

Das Umweltstrafrecht hat in den letzten 30 Jahren in Europa eine spektakuläre Entwicklung durchlaufen, die zu seiner Etablierung als eigenständiges Rechtsgebiet geführt hat. Der Prozess der Überwindung der administrativen Abhängigkeit des Strafrechts im Bereich des Umweltschutzes durch die Bereitstellung eines unabhängigen rechtlichen Instrumentariums für Umweltgüter und ökologische Werte führte nach einem langen und dornigen Weg zur Annahme der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Die Hauptschwierigkeit bei der Annahme einer solchen Rechtsvorschrift war die Uneinigkeit der europäischen Organe in Bezug auf ihre Rechtsgrundlage.

Im Jahr 2003 hatte der Rat nämlich einen Rahmenbeschluss über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt angenommen, um die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu harmonisieren. Mit dem Argument, dass der Umweltschutz ein Ziel der ersten Säule sei, focht die Kommission die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage dieses Rahmenbeschlusses vor dem Gerichtshof an. In dem Urteil C-176/03 schloss sich der EuGH der Auffassung der Kommission an und erklärte den genannten Beschluss für nichtig, wobei er hervorhob, dass der Umstand, dass die Gemeinschaft keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich des Strafrechts besitze, die Gemeinschaft selbst in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung des Umweltschutzes als Gemeinschaftsziel nicht daran hindere, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstelle (Randnr. 48).

Im Jahr 2008 schließlich wurde die Richtlinie über die Umweltkriminalität mit dem Ziel angenommen, strafrechtliche Maßnahmen festzulegen, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen (Artikel: 1). Nach der Richtlinie gelten neun Umweltdelikte als Straftaten, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden (Artikel: 3) oder in Fällen der Anstiftung und Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen (Artikel: 4).