Grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Europa

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Kurze Anmerkungen zur Geschichte und zu den Zielen der neuen Rechtsakte:

 

Im Jahr 1999 zeigte eine Studie über die bestehenden internationalen Rechtsakte bezüglich des Unterhalts im Rahmen einer Sonderkommission der Haager Konferenz über Internationales Recht, dass die bestehenden Rechtstakte nicht / nicht mehr effizient genug, und dass viele der mit diesen Übereinkommen verbundenen Probleme chronischer Natur waren. In der Praxis blieb die grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen schwierig, langwierig und kostenintensiv. Der Entscheidung der Mitgliedstaaten der Haager Konferenz 2002, neue, universell anwendbare Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsrechts ins Leben zu rufen folgten fünf Jahre Entwurfsarbeit und Verhandlungen, an denen die Europäischen Gemeinschaften, selbstständiges Mitglied der Haager Konferenz seit 2007, aktiv teilnahmen. Das im November 2007 verabschiedete neue Haager Übereinkommen verspricht die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch vereinfachte, beschleunigte, zugängliche und kosteneffektive Verfahren insbesondere bei Unterhaltsansprüchen zu erleichtern. In einem gesonderden Haager Rechtsakt, dem Haager Protokoll von 2007, wurden modernere Vorschriften zum anwendbaren Recht aufgenommen, die zusammen mit dem Haager Übereinkommen von 2007 entwickelt und angenommen wurden.

Parallel zu den Verhandlungen in Den Haag bereiteten die Europäischen Gemeinschaften einen neuen europäischen Rechtsakt zur grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vor und folgten dabei den Zielen, die auf dem Treffen des Europäischen Rates von Tampere im Oktober 1999 vorgetragen wurden und die Schaffung von „besonderen gemeinsamen Verfahrensregeln für vereinfachte und beschleunigte grenzüberschreitende Gerichtsverfahren [betreffend] Unterhaltsansprüche“ und einen „weiteren Abbau der Zwischenmaßnahmen, die [...] notwendig sind, um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zu ermöglichen,“ forderten (siehe Schlussfolgerungen 30 und 34, Sondertagung von Tampere; siehe auch Erwägungsgrund 4 der Unterhaltsverordnung). In Übereinstimmung mit dem Programm von Tampere zielten die Europäischen Gemeinschaften auf die Abschaffung des Exequaturverfahrens für alle Unterhaltsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union ab, d.h. sie planten einen Rechtsakt, der eine vollstreckbare Entscheidung aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat automatisch vollstreckbar machen würde. Eine für diesen Schritt notwendige Bedingung war die Einführung eines gemeinsamen anwendbaren Rechts für Unterhaltssachen in der Europäischen Union.

Die Europäischen Gemeinschaften warteten mit der Fertigstellung der Unterhaltsverordnung bis zur Verabschiedung des neuen Haager Rechtsakts, damit das neue europäische Regelwerk so kompatibel wie möglich mit den neuen internationalen Bestimmungen ist, siehe Erwägungsgrund 8 der Unterhaltsverordnung. Hinsichtlich der Bestimmungen des anwendbaren Rechts, die die neue Verordnung miterfassen sollten, war lange offen, ob ein gesondertes europäisches anwendbares Regelwerk eingeführt würde oder ob der neue Haager Rechtsakt zum anwendbaren Recht als gemeinsame Basis für anwendbares Recht in der Europäischen Union dienen solle. Am Ende wurde die letztgenannte Möglichkeit gewählt. Eine gewisse Schwierigkeit ergab sich aus der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten keine Bereitschaft erkennen ließen, das neue Regelwerk zum anwendbaren Recht anzunehmen. Um die Anwendung der neuen Unterhaltsverordnung in diesen Staaten zu ermöglichen und weiterhin die Exequaturverfahren bezüglich Entscheidungen auf Grundlage des Haager Protokolls von 2007 abzuschaffen, wurde beschlossen, dass die Unterhaltsverordnung zwei Regelwerke zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen enthalten würde (siehe unten).

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