EU WATER LAW and POLICY

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A-Ein ursprünglicher Pfeiler der EU-Umweltpolitik

 

Der Schutz der Wasserqualität war eine der Prioritäten im ersten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften von 1973 Click here for more information!. Die Richtlinie 75/440/EWG des Rates über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung Click here for more information! war somit der erste Teil der EU-Wassergesetzgebung, dem eine Reihe weiterer Richtlinien und Verordnungen folgen sollten. Die europäische Wasserpolitik ist eine der ursprünglichen Säulen der EU-Umweltpolitik (A). Die europäische Wasserpolitik hat eine komplexe rechtliche Struktur, auch wenn die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG darauf abzielt, sie zu rationalisieren (B). Gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der EU und Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU müssen "ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der EU einbezogen werden". Der unabdingbare Beitrag anderer EU-Politiken zum Schutz der Gewässer und aquatischen Ökosysteme ist eine der größten Herausforderungen, die durch den Klimawandel noch verschärft werden (C).

A-Ein ursprünglicher Pfeiler der EU-Umweltpolitik

"Für jede Verschmutzungskategorie muss die Handlungsebene (lokal, regional, national, gemeinschaftlich, international) festgelegt werden, die für die Art der Verschmutzung und das zu schützende geografische Gebiet am besten geeignet ist" Click here for more information!. Seit 1973 beruht die europäische Umweltpolitik (und damit auch die EU-Wasserpolitik) auf dem Prinzip der am besten geeigneten Entscheidungsebene (umbenannt in Subsidiaritätsprinzip) und auf geteilten Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten (1). Die europäische Wassergesetzgebung steht auch im Einklang mit den Zielen der EU-Umweltpolitik und dem allgemeinen Ziel der nachhaltigen Entwicklung (2). Auch wenn die europäischen Institutionen den untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen und dem Recht auf Leben und Menschenwürde anerkannt haben, werden das Recht auf Wasser oder sogar das Recht auf eine gesunde Umwelt nicht ausdrücklich in der Grundrechtscharta oder vom Gerichtshof der EU anerkannt (3). Die EU-Wassergesetzgebung ist nicht die einzige Gesetzgebung, die den Schutz von Wasserressourcen und aquatischen Ökosystemen gewährleistet. Auch die anderen EG-Umweltvorschriften müssen zu einem integrierten und ökosystemischen Gewässerschutz beitragen (4).