Wasserrahmenrichtlinie
Die Richtlinie 2000/60, die „Wasserrahmenrichtlinie“ oder „WRRL“, ist eine komplexe Rechtsvorschrift, da sie eine große Anzahl von Auflistungen und Querverweisen von einer Bestimmung zur anderen enthält, sowie eine große Anzahl von Definitionen, die manchmal grundlegende geografische Begriffe wie „Fluss“ oder „See“ betreffen, zuweilen aber auch eine Reihe von Begriffen zum „Zustand“ von Wasserkörpern, die kaum selbsterklärend sind, obwohl sie für die zugrunde liegende Logik wesentlich sind; darüber hinaus enthält sie über ein halbes Dutzend „Merkmale“ (Artikel 5) und neun Absätze, in denen verschiedene und vielfältige „Ziele“ aufgeführt sind, von denen jedes einzelne mehrere Unterebenen hat (Artikel 4).
Der Zweck der WRRL ist „die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers“ (Artikel 1). Sie zielt natürlich in erster Linie auf die Umsetzung der Schutzprinzipien der Umweltpolitik in Bezug auf die betreffenden Gewässer ab, d. h. auf die Erhaltung und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme, mit bestimmten Nuancen je nach ihrer jeweiligen Kategorie. Die Mitgliedstaaten müssen unter anderem „die notwendigen Maßnahmen durch[führen], um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern“ (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz i), eine Verpflichtung, die sich nach einem Urteil des Gerichtshofs „nicht auf die programmatische Formulierung bloßer Ziele der Bewirtschaftungsplanung beschränkt, sondern – sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist – in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens verbindliche Wirkungen entfaltet“ (Rechtssache C 461/13 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Randnr. 43; Rechtssache C-346/14 Kommission gegen Österreich, Randnr. 53-55). Die meisten Bestimmungen der Richtlinie lassen ihnen jedoch einen großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art der zu ergreifenden Maßnahmen, da sie nicht auf eine vollständige Harmonisierung ihres Wasserrechts abzielt (Rechtssache C-346/14, Kommission gegen Österreich, Randnr. 70).
Die WRRL hat auch eine breitere und längerfristige Perspektive, da sie die Förderung „einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen“ bezweckt. Dieser Rahmen soll insbesondere dazu beitragen, die Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu mindern, eine ausreichende Versorgung mit Oberflächenwasser guter Qualität sicherzustellen, die Grundwasserverschmutzung erheblich zu reduzieren, die Hoheitsgewässer und die Meeresgewässer zu schützen und die Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen zu verwirklichen (Artikel 1). Die WRRL hat eine doppelte Dimension: Einerseits bietet sie eine Reihe von „Strategien“ für den Erlass von Durchführungsrichtlinien in Bezug auf verschiedene Schadstoffe und betroffene Umweltmedien, andererseits enthält sie unmittelbar anwendbare Bestimmungen (Rechtssache C-32/05 Kommission gegen Luxemburg, Slg. 2006, I-11323, Randnr. 41 ff.). Allgemeiner ausgedrückt, sieht sie Strukturen (Artikel 1) und Instrumente (Artikel 2) vor, daneben werden auch Anweisungen (Artikel 3) definiert.