(C) Kombinierter Ansatz für Einleitungen
Einleitungen in Oberflächengewässer werden durch einen „
kombinierten Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen“ (Artikel 10 Absatz 1) geregelt. Faktisch verweist die Wasserrahmenrichtlinie in dieser Hinsicht auf andere Richtlinien, sowohl solche, die zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung in Kraft waren, als auch solche, die später in Kraft treten, und einen Bezug zu Wasser bzw. Gewässern aufweisen, einschließlich der „
sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts“ (Artikel 10 Absatz 2). Die WRRL besagt somit, dass die Mitgliedstaaten für die Festlegung und/oder Umsetzung einer Vielzahl von Instrumenten zu sorgen haben. Dazu gehören zum einen für Punktquellen Emissionsgrenzwerte oder Emissionsbegrenzung auf der Grundlage verfügbarer Techniken. Bei diffusen Auswirkungen bezieht sie sich dagegen auf die in diesen anderen Richtlinien vorgesehenen Begrenzungen, „
die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen“, ein Verweis, der somit als Durchführungsmaßnahme zu fungieren scheint (Artikel 10 Absatz 2).