Die Seveso III Richtlinie (2012/18/EU)

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Anforderungen

 

Die Seveso-III-Richtlinie führt eine breite Palette von Vermeidungsmaßnahmen ein. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die neuen Anlagen durch Änderungen der Raumplanungsgesetze in sicherer Entfernung zu den bestehenden Anlagen angesiedelt werden und dass Maßnahmen für den Fall von Unfällen in der Umgebung von Industrieanlagen mit großen Mengen gefährlicher Produkte getroffen werden. In der Rechtssache C-53/10 Franz Mücksch vertrat der EuGH die Auffassung, dass diese Verpflichtung auch für die Behörden gilt, die an der Durchführung der Pläne und Politiken mitwirken, die in Zusammenhang mit den von der genannten Richtlinie verfolgten Zielen der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen stehen. Das Fehlen eines Bebauungsplans kann diese Behörden nicht der Pflicht entheben, bei der Prüfung von Anträgen auf Baugenehmigung das Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände zwischen Betrieben zu berücksichtigen.

Darüber hinaus legt die Richtlinie strenge Inspektionsstandards fest, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorschriften wirksam umgesetzt werden. Zudem haben die Mitgliedstaaten Regeln für die Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und gewährleisten deren Anwendung. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Betreiber sind allgemein verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu beseitigen. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, muss der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann.

Die Behörden sind verpflichtet, den externen Notfallplan aufzustellen. In der Rechtssache C-392/08 Kommission gegen Spanien betreffend die Seveso-II-Richtlinie entschied der EuGH, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die externen Notfallpläne binnen einer Frist zu erstellen, die einerseits die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinie nicht beeinträchtigt, andererseits aber der zur Fertigstellung dieser Pläne erforderlichen Zeit Rechnung trägt, also binnen einer angemessenen Frist ab der Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Betreiber. Die Seveso-III-Richtlinie besagt in Art. 12, dass der externe Notfallplan innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber zu erstellen ist. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die internen und externen Notfallpläne jeweils in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die bezeichneten Behörden überprüft, erprobt und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden "Konzept"), das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle, ausarbeiten und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, an die zuständige Behörde übermitteln. Die Betreiber müssen Sicherheitsberichte vorlegen, ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten und einen internen Notfallplan aufstellen. Wenn die Betreiber die Gefahren schwerer Unfälle ermitteln und beurteilen, sollten auch die gefährlichen Stoffe berücksichtigt werden, die bei einem schweren Unfall innerhalb des Betriebs entstehen können.

Darüber hinaus müssen die Betreiber, die mit gefährlichen Stoffen oberhalb bestimmter Schwellenwerte umgehen, und die Behörden die Personen, die von dem Unfall betroffen sein könnten, regelmäßig über die Gefahren und das Verhalten im Falle eines Unfalls informieren. Diese Informationen, in denen erklärt wird, welche Alarmsignale ertönen und wie sich die Öffentlichkeit verhalten soll, müssen online verfügbar sein. Die Seveso-III-Richtlinie verschärft auch die Verfahren für die öffentliche Konsultation zu Projekten, Plänen und Programmen, die unter die Rechtsvorschrift fallende Anlagen betreffen. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, sich zu externen Notfallplänen zu äußern, wenn diese aufgestellt oder wesentlich geändert werden, und sie müssen auch sicherstellen, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht hat, gegenüber der zuständigen Behörde Kommentare und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung über ein bestimmtes Einzelprojekt getroffen wird, und dass die Ergebnisse der Konsultationen im Entscheidungsverfahren gebührend berücksichtigt werden.