Überblick über das Naturschutzsystem der EU
Die Vogelschutzrichtlinie
Die älteste und neben der Habitatrichtlinie wichtigste Rechtsvorschrift zum Schutz der Natur ist die Vogelschutzrichtlinie.
Die Annahme der Vogelschutzrichtlinie durch die Mitgliedstaaten erfolgte 1979 als Antwort auf die zunehmende Besorgnis über den Rückgang der europäischen Wildvogelpopulationen infolge von Verschmutzung, Verlust von Lebensräumen und nicht nachhaltiger Nutzung. Ihr Ziel ist die Schaffung eines umfassenden Schutzsystems für alle wildlebenden Vogelarten, ihre Eier, Nester und Lebensräume, die in der Europäischen Union natürlich vorkommen
(Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie). Dies zeigt, dass die Vogelschutzrichtlinie nicht für Exemplare von Vögeln gilt, die in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden.
Die schwerwiegendsten Bedrohungen für die Erhaltung der wildlebenden Vögel sind der Verlust ihrer Lebensräume und die Verschlechterung ihrer Qualität, (Erwägungsgrund 6 der Vogelschutzrichtlinie). Die Richtlinie legt daher großen Wert auf den Schutz der Lebensräume sowohl für gefährdete Arten als auch für Zugvogelarten (Erwägungsgrund 8 und Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie). Die betroffenen Arten sind in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt.
Die Richtlinie schützt die Gebiete und Arten. Der Schutz der Gebiete wird von den Mitgliedstaaten gewährleistet, die die Gebiete für gefährdete Arten und für Zugvogelarten ausweisen und schützen müssen. Der Artenschutz schützt jedoch alle europäischen Vögel vor vorsätzlicher Tötung, Fang und erheblicher Störung, so dass sich die Verantwortung der Mitgliedstaaten sogar auf Arten erstreckt, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets leben. Darüber hinaus fördert die Vogelschutzrichtlinie die Forschung zur Untermauerung des Schutzes, der Regulierung und Nutzung aller unter die Richtlinie fallenden Vogelarten (Anhang V).

Quelle: Joseph van der Stegen, GD Umwelt, Europäische Kommission