Schwerpunkt Rechtsrahmen für den Gebietsschutz

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INHALT

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Ausweisung von Gebieten und Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen
Habitatrichtlinie - Verpflichtung zu besonderen Erhaltungsmaßnahmen

 

Artikel 6 (1) und 6 (2):
1. Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
2. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 sieht positive Maßnahmen vor, zu denen Bewirtschaftungspläne und Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art gehören, mit denen das übergeordnete Ziel der Richtlinie erreicht werden soll. In dieser Hinsicht unterscheidet sich Artikel 6 Absatz 1 von den drei anderen Absätzen des Artikels 6, die vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Verschlechterung, Störungen und erheblichen Auswirkungen in Natura-2000-Gebieten vorsehen.

Artikel 6 Absatz 1 legt eine allgemeine Erhaltungsregelung fest, die ausnahmslos für alle besonderen Schutzgebiete des Natura-2000-Netzes sowie für alle in den Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II gilt.

Die Erhaltungsmaßnahmen können mindestens zwei Formen annehmen: die Form "geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art" und "gegebenenfalls" die Form "geeignete Bewirtschaftungspläne".

Darüber hinaus vermeiden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 im Rahmen von Natura 2000 schädigende Handlungen, die diese Arten erheblich stören oder die Lebensräume der geschützten Arten oder Lebensraumtypen verschlechtern könnten. Diese Bestimmung:

  • 1. gilt dauerhaft in den besonderen Schutzgebieten (BSG). Sie kann sich auf vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Aktivitäten oder Ereignisse beziehen (z. B. würde dieser Artikel im Falle des Auslaufens einer toxischen Flüssigkeit, das sich auf ein Feuchtgebiet auswirkt, bedeuten, dass alle vorbeugenden Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, um das Auslaufen zu vermeiden, auch wenn der Ort des Geschehens weit von dem Feuchtgebiet entfernt liegt). Verursacht eine bereits bestehende Tätigkeit in einem besonderen Schutzgebiet eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume oder eine Störung der Arten, für die das Gebiet ausgewiesen wurde, so muss sie unter die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 fallen.
  • 2. ist nicht auf vorsätzliche Handlungen beschränkt, sondern könnte auch alle Zufallsereignisse erfassen, die eintreten könnten (Feuer, Überschwemmung usw.), sofern sie vorhersehbar sind. Im Falle von Katastrophen betrifft dies nur die Verpflichtung, (geeignete) Vorsorgemaßnahmen zur Verringerung des Risikos solcher Katastrophen zu ergreifen, wenn sie das Ziel der Richtlinie gefährden könnten.

Artikel 6 (2) und (3) gewährleisten dasselbe Schutzniveau.Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

  • . Artikel 6 Absatz 2 umfasst vom Menschen verursachte Auswirkungen sowie natürliche EntwicklungenBitte klicken Sie hier für weitere Informationen! und gilt für genehmigte Aktivitäten. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!
  • Artikel 6 Absatz 3 durch ein Beurteilungsverfahren.
Absatz 2 verlangt keine Folgenabschätzung, aber das Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit oder eines Risikos, dass ein Betrieb eine Verschlechterung oder erhebliche Störungen verursachen könnte, begründet den Verstoß. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um Verschlechterungen und Störungen im Zusammenhang mit einem vorhersehbaren Ereignis zu vermeiden. Diese Maßnahmen gelten nur für die Arten und Lebensräume, für die die Gebiete ausgewiesen wurden, und sind, falls erforderlich, auch außerhalb der Gebiete durchzuführen.