EU-Richtlinie über Umweltkriminalität
Die Verpflichtung, entsprechende Handlungen unter Strafe zu stellen, bezieht sich auf
Die meisten dieser Umweltstraftaten beinhalten die Bedingung, den Tod oder eine schwere Verletzung oder Schädigung von Personen oder der Umwelt zu verursachen. In diesen Fällen gilt die Handlung bzw. Unterlassung allein nicht als Straftat. Diese obige Aufzählung bestätigt, dass „Umweltkriminalität“ ein weit gefasster Begriff ist, der sehr unterschiedliche Verhaltensweisen umfasst, und nicht alle davon sind in Artikel 3 aufgeführt. Beispielsweise werden Straftaten im Zusammenhang mit Lebensmittelsicherheit oder Tierschutz in der Richtlinie nicht behandelt.
Gemäß Artikel 6 und 7 führt die Richtlinie ein System der Verantwortlichkeit juristischer Personen ein und schreibt den Mitgliedstaaten vor, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festzulegen. Das Thema der strafrechtlichen Sanktionen wurde im Anschluss an das Urteil C-176/03 aufgegriffen und führte zu der Frage, ob sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Strafrechts nur auf die Definition von Straftaten beschränkte oder sich auch auf die Einrede der strafrechtlichen Sanktionen erstreckte . Das Problem wurde erneut vor dem Gerichtshof gelöst, nachdem die Kommission die Rechtmäßigkeit der Verabschiedung eines Rechtsakts der dritten Säule (anstelle eines Rechtsakts der ersten Säule) betreffend die Meeresverschmutzung durch Schiffe angefochten hatte: Die Luxemburger Richter teilten erneut die Meinung der Kommission, stellten jedoch zugleich klar, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Strafrechts nicht auf die Bestimmung von Art und Höhe der Sanktionen erstreckt (C-440/05, Kommission gegen Rat, Randnr. 70)
Artikel 3 Buchstabe b und c stellen die Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Strafe, sofern diese gegen EU-Vorschriften verstoßen. Nicht erwähnt werden jedoch Gruppierungen der organisierten Kriminalität (OK-Gruppierungen) oder die Korruption. Artikel 5 und 7 schreiben die Verhängung von „wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen“ vor – strafrechtliche Sanktionen sind auf natürliche Personen beschränkt. Es gibt keinen Hinweis auf ein Mindest- oder Höchstmaß für Sanktionen, was den Mitgliedstaaten einen sehr großen Ermessensspielraum lässt. Das Fehlen eines einheitlichen Sanktionssystems macht die Richtlinie schwach und wenig wirksam: Jeder Mitgliedstaat kann Artikel 5 unterschiedlich auslegen, was zur Existenz von „Verschmutzungsparadiesen“ führt.
Im Allgemeinen liegt das Problem mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht so sehr darin, dass die anwendbaren Sanktionen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sondern dass die bloße Entscheidung, eine Handlung unter Strafe zu stellen, weder auf die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, bestimmte Fälle von Umweltkriminalität abzuweisen, noch auf den Ermessensspielraum des Richters bei der Wahl der anwendbaren Sanktionen Einfluss hat.