Der Zugang zu Informationen in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Mitgliedstaaten
Richtlinie 2003/4/EG, die die Richtlinie 90/313/EWG ersetzte, setzt die Bestimmungen in Bezug auf die erste Säule des Aarhus-Übereinkommens über den Zugang zu Umweltinformationen um. Die übergeordneten Ziele sind erstens die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Behörden befinden oder für diese bereitgehalten werden (so genannte "passive" Transparenz) und zweitens die Gewährleistung der Veröffentlichung von Umweltinformationen, insbesondere durch die Nutzung elektronischer Quellen und des Internets (so genannte "aktive" Transparenz).
Der Geltungsbereich der Richtlinie wird durch 2 grundlegende Konzepte begrenzt:
"Umweltinformationen" und "Behörden".
Die Definition des Begriffs "Umweltinformationen" ist sehr weit gefasst und umfasst alle Medien und Formen sowie jeden Aspekt der Umwelt, was zu seiner weitreichenden Anwendung führt (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG). Der Begriff umfasst allgemeine Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Artenvielfalt usw.), Faktoren (Stoffe, Lärm, Strahlung usw.) sowie über die menschliche Gesundheit und Sicherheit und umfasst Verwaltungsmaßnahmen im Umweltbereich wie Politiken, Gesetze, Umweltpläne und -programme sowie Berichte über die Umsetzung dieser Maßnahmen.
Der Begriff "Behörde" ist ebenfalls weit gefasst (Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG) und schließt Stellen ohne spezifische Aufgaben oder Ziele im Zusammenhang mit der Umwelt auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung sowie private Stellen mit öffentlichen Aufgaben oder Verantwortlichkeiten ein. Umweltinformationen, die für die Behörden bereitgehalten werden, sollten zugänglich sein (Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG).
NB: Es gibt Sonderregelungen für den Zugang zu Umweltinformationen.