Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren

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Die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Organe der Union

 

Bestimmungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren der europäischen Organe finden sich in Titel III der Aarhus-Verordnung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung steht natürlichen oder juristischen Personen sowie deren Vereinigungen offen. Sie bezieht sich auf die Vorbereitung, Änderung oder Überprüfung umweltbezogener Pläne oder Programme (Artikel 9 Absatz 1 der Aarhus-Verordnung). Die Definition des Begriffs "umweltbezogene Pläne und Programme" ist weit gefasst (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Aarhus-Verordnung), wird aber durch den letzten Absatz dieser Bestimmung stark eingeengt. Demnach fallen Finanz-/Haushaltspläne nicht in den Geltungsbereich des Titels über die Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die europäischen Organe und Einrichtungen sowie die nationalen Behörden sind verpflichtet, die Öffentlichkeit über verschiedene Vorschläge und die Möglichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung zu informieren. Sie haben auch die Pflicht, die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung genau zu berücksichtigen.

NB: Die letzte Informationspflicht ist für die Mitgliedstaaten und die Union unterschiedlich formuliert. Nur die Mitgliedstaaten müssen die Öffentlichkeit über den Prozess der Öffentlichkeitsbeteiligung informieren, während die Organe der Union die Öffentlichkeit über die Öffentlichkeitsbeteiligung informieren müssen. Dies erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Öffentlichkeit nur über das angewandte Verfahren (Fristen usw.) zu informieren, nicht über die tatsächlichen Auswirkungen der öffentlichen Konsultation.