Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren

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Die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Rechtslandschaft der Union - Ebene der Mitgliedstaaten

 

Umweltinformationen sind interessant, insbesondere wenn sie zur Beeinflussung einer Entscheidung genutzt werden können. Dies erfordert den Zugang zu Entscheidungsverfahren, d. h. die Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese Säule des Aarhus-Übereinkommens wird durch die Richtlinie 2003/35/EG(die Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung) umgesetzt, die aus zwei Hauptteilen besteht. Artikel 2 der Richtlinie 2003/35/EG enthält Bestimmungen für ein Verfahren der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/35/EG ändern die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) und die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU-Richtlinie), um die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Richtlinien zu verbessern.

Die folgenden Pläne und Programme unterliegen dem Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung:

Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2003/35/EG schließt alle Pläne und Programme aus, die unter die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) fallen, sowie diejenigen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie unterliegen. Die IVVU- und die UVP-Richtlinie haben ihre eigenen konkreten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Bestimmungen zur öffentlichen Konsultation finden sich auch im Bereich der Rechtsvorschriften zu genetisch veränderten Organismen (GVO).

Die Verpflichtung, die Öffentlichkeitsbeteiligung zuzulassen, gilt nur für natürliche und juristische Personen und, jedoch nur insoweit das nationale Recht dies zulässt, für Vereinigungen oder Gruppen natürlicher und juristischer Personen (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/35/EG). Die erste Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Vorschläge und die Möglichkeit der Beteiligung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/35/EG). Danach muss die Möglichkeit einer wirksamen Beteiligung bestehen, was sich auf diejenige Phase im Entscheidungsprozess bezieht, in der die Optionen noch offen stehen. Die zentrale Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2003/35/EG besteht darin, das Ergebnis der öffentlichen Konsultation angemessen zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit muss über die endgültige Entscheidung und das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit informiert werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/35/EG).

Die UVP- und die IVVU-Richtlinie haben ähnliche Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung, verfügen jedoch über einen größeren Anwendungsbereich, da sie auch eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung und Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten vorsehen. Schließlich finden sich Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung auch in Artikel 8 Absatz 7 der Umweltlärmrichtlinie 2002/49/EG.