Die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Völkerrechtslandschaft
Abkommen von globaler Tragweite bieten eine gewisse Unterstützung für die Beteiligung der Öffentlichkeit. Von diesen Abkommen befürworten das UN-Übereinkommen zur Bekämpfung der Desertifikation von 1994 (UNCCD), das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe von 2002 und das Protokoll von Cartagena aus dem Jahr 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt die Beteiligung der Öffentlichkeit am stärksten, während das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) die Beteiligung der Öffentlichkeit nur in allgemeinerer Form vorsehen. Die Übereinkommen der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA), die nukleare Aktivitäten betreffen, verlangen zwar, dass bestimmte Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, schweigen aber über die Beteiligung der Öffentlichkeit (selbst in den Verweisen auf die Umweltprüfung wird die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erwähnt). Statt der Pflicht, den Zugang zu angemessenen Informationen zu ermöglichen, enthalten die Artikel der Völkerrechtskommission (ILC) die abgeschwächte Verpflichtung, eine Beteiligung vorzusehen.
Das Aarhus-Übereinkommen ist auch insofern das am weitesten fortgeschrittene Umweltabkommen, als es für die Beteiligung der Öffentlichkeit relativ detaillierte Mindeststandards für verschiedene Beteiligungsverfahren festlegt. Während die genannten globalen Übereinkommen und die regionalen Umweltabkommen für Afrika und Südostasien die Öffentlichkeitsbeteiligung nur allgemein behandeln, schreibt das Aarhus-Übereinkommen z. B. vor, dass die Öffentlichkeit in einem frühen Stadium des Entscheidungsverfahrens informiert werden muss, und legt fest, welche Art von Informationen in solchen Verfahren mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen.
Es ist bemerkenswert, dass innerhalb der verschiedenen Menschenrechtsregelungen Bestimmungen, die verschiedene anerkannte Rechte vorsehen, ohne jedoch die Beteiligung der Öffentlichkeit ausdrücklich zu nennen, so ausgelegt werden, dass sie auch das Recht einschließen, ordnungsgemäß konsultiert zu werden oder an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten teilnehmen zu können. Das Recht, sich an Entscheidungsverfahren beteiligen zu können, wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Teil des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens und durch die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte als Aspekt des Eigentumsrechts betrachtet und wird durch die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und die Rechte der Völker in das Recht auf eine intakte Umwelt einbezogen.
Trotz der Bezugnahmen in den globalen Übereinkommen gibt es derzeit weniger Unterstützung für das Recht auf Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren als für den Zugang zu Informationen. Die verschiedenen regionalen Abkommen und die Rechtsprechung einiger Menschenrechtsgremien lassen jedoch in den meisten Teilen der Welt eine gewisse Unterstützung für solche Beteiligungs- und Verfahrensrechte erkennen. Die Unterstützung für solche Rechte im Völkerrecht ist im Pazifik und in Asien am geringsten ausgeprägt.