Das Verfahren einer UVP
Projekte unter der UVP-Richtlinie - Projekte des Anhangs II – Screening
Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
- a) einer Einzelfalluntersuchung oder
- b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II betreffen Projekte, die entweder die in Anhang I festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, oder bei denen der Gesetzgeber aufgrund ihrer Art davon ausgeht, dass sie keine Auswirkungen auf ihre Umwelt haben, die erheblich genug wären, um eine obligatorische UVP zu rechtfertigen. Für diese Projekte gilt ein als „Screening“ bezeichnetes Vorverfahren, bei dem entweder durch eine Einzelfalluntersuchung durch die zuständige Behörde oder anhand von durch den Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien bestimmt wird, ob für das betreffende Projekt eine UVP erforderlich wäre. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Option, dann werden die anwendbaren Schwellenwerte oder Kriterien durch die nationale Gesetzgebung zur Umsetzung der Richtlinie festlegt. Dabei ist es allgemeine Praxis in den Mitgliedstaaten, dass sie das Zusammenspiel mit anderen Teilen des EU-Umweltrechts prüfen, mit denen es zu Überschneidungen des Anwendungsbereichs kommen kann.
Dieses Zusammenspiel könnte am Fall von Großfeuerungsanlagen beispielhaft illustriert werden. Diese Projekte fallen in den Geltungsbereich von Anhang II der UVP-Richtlinie, wenn ihre Wärmeleistung unter 300 Megawatt liegt. Zugleich unterliegt die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr auch der Richtlinie über Industrieemissionen, so dass für ihren Betrieb eine integrierte Genehmigung erforderlich ist, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt wird. In den meisten Mitgliedstaaten hat sich der nationale Gesetzgeber dafür entschieden, diese Schwellenwerte zusammenzufassen, indem er eine obligatorische UVP für alle Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr vorschreibt; daher gilt das Erfordernis einer UVP und einer integrierten Genehmigung für die gleiche Kategorie von Projekten.
Wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt oder werden für die Zwecke des Absatzes 2 Schwellenwerte oder Kriterien festgelegt, so sind die einschlägigen Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.
Die Änderungen der Richtlinie 2014/52/EU verdeutlichten und vereinfachten das Screening-Verfahren, indem sie eine Liste der vom Projektträger einzureichenden Informationen, Mindestkriterien für den Inhalt der Screening-Entscheidung
und bisher fehlende Zeitrahmen für die Screening-Entscheidung
vorsahen.
Im Jahr 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Leitfaden zum Screening, eine sehr nützliche Informationsquelle für alle Rechtsexperten, die sich mit Umweltverträglichkeitsprüfungen befassen.