Focus on Environmental Impact Assessment (EIA)

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Das Verfahren einer UVP
Schritte des UVP-Verfahrens - Scoping

 

Artikel 5 Absatz 2 der UVP-Richtlinie:

Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden an.
Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die zuständigen Behörden eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 abgeben, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.

Das so genannte „Scoping“ ist ein Teil des UVP-Verfahrens, der sowohl dem Projektträger als auch der zuständigen Behörde frühzeitig die Gelegenheit bietet, die wichtigsten Umweltauswirkungen und Bedenken im UVP-Verfahren sowie die Art und den Umfang der für eine fundierte Entscheidung über das Projekt erforderlichen Informationen zu bestimmen. Dieser Schritt beinhaltet die Prüfung und Bestimmung der Menge an Informationen und Analysen, die die Behörden benötigen werden, und bietet daher in einem frühen Stadium des UVP-Prozesses ein höheres Maß an Sicherheit für den Projektträger. Mit anderen Worten: Das Scoping definiert den Inhalt des UVP-Berichts und stellt sicher, dass sich die Umweltprüfung auf die wichtigsten Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Faktoren konzentriert, und dass Zeit und Geld nicht für unnötige Prüfungen aufgewendet werden. Es verringert auch die Wahrscheinlichkeit, dass die zuständigen Behörden von den Projektträgern zusätzliche Informationen anfordern müssen, nachdem der Umweltbericht erstellt und zur Genehmigung vorgelegt wurde. Daher kann das Scoping im Allgemeinen als „Risikominderungsinstrument“ im UVP-Prozess betrachtet werden.

Der Prozess des Scopings. Der Prozess des Scopings
Quelle: Scoping-Leitlinien der Europäischen Kommission, 2017

Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 der UVP-Richtlinie von den nationalen Umsetzungsvorschriften kein obligatorisches Scoping verlangen; die Mindestanforderung ist ein freiwilliges Scoping, das heißt, dass dem Projektträger die Möglichkeit gegeben wird, von sich aus eine Scoping-Stellungnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Zwar ist es für den Projektträger nicht zwingend erforderlich, bei der zuständigen Behörde eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der in den UVP-Bericht aufzunehmenden Informationen zu beantragen, doch wird dies dringend empfohlen, da es mehrere Vorteile bringen kann.

Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass nach der Durchführung des Scopings (auf freiwilliger oder obligatorischer Basis) und der Abgabe einer Scoping-Stellungnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 der UVP-Richtlinie in einem solchen Fall der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf diese Stellungnahme gestützt werden muss. Darüber hinaus verlangt Artikel 5 Absatz 1 die Einbeziehung der Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden zu berücksichtigen sind.

Im Jahr 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission auch einen Leitfaden zum Scoping, der – ähnlich wie der Leitfaden zum Screening – für alle Rechtsexperten, die sich mit Umweltverträglichkeitsprüfungen befassen, eine sehr nützliche Informationsquelle darstellen kann. Click here for more information!