Gliederung der IERL
Die Gliederung
Die IERL besteht aus sieben Kapiteln. Die Kapitel I und VII haben allgemeine Gültigkeit. Kapitel II gilt nur für Tätigkeiten nach Anhang I (nicht allgemein für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen oder Lösungsmittelanlagen). Die übrigen Kapitel enthalten spezifische Mindestvorschriften (einschließlich Emissionsgrenzwerte) und gelten für bestimmte Bereiche wie Verbrennungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Anlagen und Verfahren, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden, und die Titandioxid-Industrie.
Die Gliederung ähnelt derjenigen der IVVU-Richtlinie und der sechs sektorbezogenen Richtlinien, die spezifische Mindestanforderungen festlegen, darunter Emissionsgrenzwerte für bestimmte industrielle Tätigkeiten (Großfeuerungsanlagen, Abfallverbrennung, Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden, und Titandioxid-Produktion). Durch die Annahme der IERL wurden die Umweltstandards im Vergleich zu den Richtlinien, die ersetzt werden, generell angehoben. Dies wurde auch durch die Folgenabschätzung zur IERL bestätigt.
Die IERL enthält ein umfangreiches und komplexes Regelwerk von Übergangsbestimmungen und Vorschriften zur Umsetzung und zum Inkrafttreten (Artikel 80-82). Die Umsetzung der Richtlinie wird bis zum 7. Januar 2016 und danach alle drei Jahre überprüft (Artikel 73 Absatz 1).