Die Richtlinie über Industrieemissionen

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Grundsätze der IERL
BVT-Merkblätter und Informationsaustausch

 

Die Artikel 14 bis 16 der IERL besagen, dass die in einem Durchführungsbeschluss der Kommission angenommenen BVT-Schlussfolgerungen den Bezugsrahmen für die Festlegung der Genehmigungsauflagen bilden und dass die Emissionsgrenzwerte die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in diesen BVT Schlussfolgerungen beschrieben sind, nicht überschreiten dürfen. Dies ist ein klarer Schritt vorwärts im Vergleich zur IVVU-Richtlinie, in der die Rolle der BVT nicht so klar definiert war.

Was als BVT gilt, wird auf der Grundlage des in Artikel 13 festgelegten Informationsaustauschs Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! entschieden. Dieser Austausch findet zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und Umwelt-NRO statt. Dabei handelt es sich um den so genannten Sevilla-Prozess, mit dessen Hilfe die BVT für eine Vielzahl unterschiedlicher Industriezweige bestimmt werden. Darüber hinaus richtet die Kommission ein Forum Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen ein, das sie regelmäßig einberuft (Artikel 13 Absatz 3).


Diagram of Best Available Techniques (BAT)

Dies führt zur Annahme und Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen und BVT Merkblätter (BREF) durch die Kommission, wie in Artikel 13 Absatz 6 gefordert. Ein BREF oder "BVT-Merkblatt" ist ein aus dem gemäß Artikel 13 organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird. Eine ähnliche Begriffsbestimmung war im Rahmen der IVVU Richtlinie (Artikel 16 Absatz 2 IVVU-Richtlinie) anwendbar.

Mit dem Ziel einer verstärkten Anwendung von BVT in den Genehmigungsauflagen (was als eines der Hauptziele der IERL-Überprüfung benannt wurde) führte die IERL das neuartige Element BATC oder "BVT-Schlussfolgerungen" ein. Dieser Begriff bezieht sich auf eine rechtsverbindliche Maßnahme, die die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält. BVT-Schlussfolgerungen werden über Durchführungsbeschlüsse der Kommission nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 75 der IERL angenommen. In den BVT-Schlussfolgerungen werden auch die so genannten BVT-AEW festgelegt, d.h. die mit dem Einsatz der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.