Die Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen (2015/2193)

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Anforderungen

 

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen, die nach dem 19. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden, über eine Genehmigung verfügen oder registriert sind: die erste Gruppe (mit einer Leistung oder Kapazität von mehr als 5 MW) bis zum 1. Januar 2024, die zweite Gruppe (mit einer Leistung von höchstens 5 MW) bis zum 1. Januar 2029. Die zuständige Behörde jedes EU-Landes muss ein öffentlich zugängliches Register mit Informationen über jede Anlage führen, wie z. B. Art des verwendeten Brennstoffs und erwartete Anzahl der jährlichen Betriebsstunden.

Die Rechtsvorschrift legt Emissionsgrenzwerte nach Brennstoffkategorien fest, wobei auch zwischen neuen und bestehenden Anlagen unterschieden wird. Einige Anlagen können von den Grenzwerten freigestellt werden. Die Grenzwerte gelten ab 20. Dezember 2018 für neue Anlagen und ab 2025 oder 2030 für bestehende Anlagen, je nach deren Größe.

Darüber hinaus müssen wirksame Inspektionen eingeführt werden, um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission mehrere Berichte vorlegen: einen Bericht mit einer Schätzung der jährlichen CO Gesamtemissionen (bis zum 1. Januar 2021), einen Bericht mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung der Richtlinie (bis zum 1. Oktober 2026), einen zweiten Bericht über die Umsetzung (bis zum 1. Oktober 2031).

Die Betreiber von Anlagen müssen: ihre Emissionen überwachen und mindestens sechs Jahre lang Folgendes aufbewahren: Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die Betriebsstunden, die Art und Menge der verwendeten Brennstoffe sowie Einzelheiten über etwaige Störungen oder Ausfälle.