Verfahren vor dem Gerichtshof
Vor dem Gerichtshof gibt es im Wesentlichen drei Verfahren:
- Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die von der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden (Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a EUV, Artikel 258 bis 260 AEUV)
- (Sonstige) Direktklagen gegen Rechtsakte der EU, die von Mitgliedstaaten, Organen oder Einzelpersonen erhoben werden (Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a EUV, Artikel 263 AEUV)
- Vorabentscheidungsverfahren, die von Gerichten der Mitgliedstaaten eingeleitet werden (Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b EUV, Artikel 267 AEUV).
Nur das Vorabentscheidungsverfahren sieht eine Rolle des inländischen Richters vor. In der Praxis kann das Vertragsverletzungsverfahren auch sehr starken Einfluss auf den Ausgang innerstaatlicher Verfahren haben, insbesondere im Umweltrecht. Im Gegensatz dazu sind (andere) Direktklagen für den innerstaatlichen Richter nur selten von Interesse.