Combatting waste crime

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BREADCRUMB

Illegale Behandlung und Beseitigung von Abfällen
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE)

 

Ziel der Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) ist es, dass auch die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten getrennte Sammel-, Behandlungs- und Verwertungsanlagen für ihre Altprodukte einrichten.

Die Frage der nationalen oder europäischen Dimension eines solchen Systems wurde eingehend erörtert, wobei die Mitgliedstaaten – nicht ohne das übliche Maß an protektionistischen Absichten – wie immer bestrebt waren, ihre Vorrechte zu wahren, was letztendlich zu einer Definition des Begriffs des Herstellers im Sinne dieser Richtlinie geführt: Als Hersteller gilt eine Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen herstellt oder ein solches Produkt konzipieren oder herstellen lässt und es unter ihrem Namen oder Warenzeichen vermarktet, allerdings nur, wenn diese Person dies innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats tut, in dem sie niedergelassen ist. Darüber hinaus umfasst der Begriff des Herstellers auch, jede Person, die

„in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist“
 
(Artikel 3 Buchstabe f).

Wenn ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in einem Mitgliedstaat verkauft, in dem er nicht „niedergelassen“ ist, muss er einen Bevollmächtigten benennen, „der für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers“ im Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats verantwortlich ist (Artikel 17).

Die Richtlinie gilt für Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung von höchstens 1 000 Volt bei Wechselstrom und 1 500 Volt bei Gleichstrom ausgelegt sind (Artikel 3 Absatz 1). Bis 2018 waren solche, der Richtlinie unterliegende Elektro- oder Elektronikgeräte auf große und kleine Haushaltsgeräte, IT- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte mit Ausnahme aller implantierten und infektiösen Produkte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie Ausgabeautomaten beschränkt (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I). Seit dem 15. August 2018 fallen grundsätzlich alle Elektro- und Elektronikgeräte in ihren Anwendungsbereich, der somit bis auf wenige Ausnahmen als „offen“ charakterisiert wird (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b).

Die Mitgliedstaaten müssen die Konzeption und Produktion von Elektro- oder Elektronikgeräten so fördern, dass die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung erleichtert werden. Sie müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern (Artikel 4). Es ist zu erwähnen, dass die RoHS-Richtlinie (zur Reduzierung gefährlicher Stoffe) vorschreibt, dass Elektro- und Elektronikgeräte keine Stoffe wie Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) enthalten, mit einigen Ausnahmen und Abweichungen.