Combatting waste crime

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INHALT

BREADCRUMB

Illegaler Abfallhandel
Rechtlicher Rahmen

 

Auf internationaler Ebene wird der Abfallhandel durch das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen und mehrere Akte des OECD-Rates reguliert. Das Basler Übereinkommen findet Anwendung, wenn Abfälle aus einem Gebiet unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaats in ein Gebiet unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaats verbracht werden. Abfälle werden nach ihren möglichen schädlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt in drei Listen klassifiziert: grün, orange und rot; diese Klassifizierung bestimmt die Regeln, die für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU sowie in Drittländer gelten.

Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten
Mit Ausnahme der Verbringung von Abfällen der „grünen“ Liste, die zur Verwertung bestimmt sind, unterliegen alle Verbringungen von Abfällen der Pflicht zur vorherigen Notifizierung bei der zuständigen Behörde am Versandort und, über diese Behörde, bei der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie der Zustimmung beider Behörden, wobei ein allgemeines Konzept verfolgt wird, dessen Strenge mit den möglichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Abfällen und deren Behandlung zunimmt und das wie folgt zusammengefasst werden kann (Artikel 4):

Klassifikation
OECD / Zweck
Verwertung Beseitigung
Grün Einfache Anforderung des Begleitformulars Vorabgenehmigung
Orange Stillschweigende Zustimmung möglich Vorabgenehmigung
Rot Vorabgenehmigung Vorabgenehmigung

Der Absender der Abfälle muss mit dem Empfänger einen Vertrag abschließen, wonach dieser die Abfälle zurücknimmt, falls die Verbringung oder die Verwertung oder Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder illegal erfolgt ist (Artikel 5). Für die Kosten des Transports der Abfälle, ihre Verwertung oder Beseitigung sowie ihre Lagerung für die Dauer von 90 Tagen müssen Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden (Artikel 6).

Im Falle einer Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats muss eine „geeignete Regelung“ für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen festgelegt werden, die der Regelung der Union entspricht (Artikel 33).