Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
Zusätzlich zu der den Mitgliedstaaten in Artikel 4 auferlegten Verpflichtung zu einer angemessenen Behandlung und der Verpflichtung nach Artikel 5 zu einer weitergehenden Behandlung im Vorgriff auf eine Einleitung in gefährdeten Gebiete müssen solche Einleitungen die Anforderungen von Anhang I-B erfüllen. Beispielsweise müssen Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen die quantifizierten Anforderungen hinsichtlich des biochemischen Sauerstoffbedarfs, des chemischen Sauerstoffbedarfs und der suspendierten Schwebstoffe insgesamt erfüllen (Anhang I, Tabelle 1). Der Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass die den Mitgliedstaaten in Artikel 4 auferlegte Verpflichtung, dass betroffene Gemeinden ihr Abwasser einer angemessenen Behandlung unterziehen (Rechtssache C-398/14 Kommission gegen Portugal, Randnr. 45), sowie ihre Verpflichtung nach Artikel 5, dass diese Gewässer vor der Einleitung in empfindliche Gebiete einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden müssen (Rechtssache C-38/15 Kommission gegen Spanien, Randnr. 24), und in beiden Fällen, dass solche Einleitungen die Anforderungen von Anhang I-B erfüllen müssen, nicht bedeuten, dass während eines ganzen Jahres Proben entnommen werden müssen.
Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen gebaut werden, müssen so „geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten“, wobei saisonale Schwankungen der Belastung zu berücksichtigen sind (Artikel 10).