Die Umsetzung der Richtlinie
Die Umsetzung der Richtlinie war in vielen Mitgliedstaaten bekanntlich mühsam, da sie von den meisten Gemeinden hohe Investitionen erforderte. Im Jahr 2004 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie (KOM(2004) 248), aus dem hervorgeht, dass Einleitungen von kommunalem Abwasser die zweitwichtigste Eutrophierungsquelle von Gewässern darstellen und trotz der unternommenen Anstrengungen bis zu 50 % der Gesamtauswirkung ausmachen könnten. Im Jahr 2002 meinten – abgesehen von Deutschland und den Niederlanden – nur 52 % der Gemeinden, die ihr Wasser in empfindliche Gebiete einleiteten, dass eine weitergehende Abwasserbehandlung erforderlich sei, und nur 387 der 556 Bezirke mit mehr als 100 000 Einwohnern verfügten über Behandlungssysteme, die als zufriedenstellend beurteilt wurden. Der Bericht enthielt auch eine Zusammenfassung der „zahlreichen“ laufenden Verfahren vor dem Gerichtshof. So wurde erst 2013 und 2016 festgestellt, dass Frankreich gegen die Vorschriften verstoßen hatte, ohne dass es überhaupt die Möglichkeit hatte, sein mutmaßliches Versäumnis zu erörtern, in einer Reihe von Gemeinden in seinen Überseegebieten (Rechtssache C-23/13 Kommission gegen Frankreich) und sogar in Gemeinden in Kontinentalfrankreich (Rechtssache C-314/15 Kommission gegen Frankreich) kommunale Abwässer zu sammeln und einer ordnungsgemäßen Behandlung zu unterziehen. Einige Mitgliedstaaten konnten nicht einmal dagegen argumentieren, dass für Dutzende von Gemeinden eine Verletzung aller oben genannten wichtigen Anforderungen festgestellt wurde (siehe z. B. Rechtssache C 565/10, Kommission gegen Italien; Rechtssache C-85/13, Kommission gegen Italien). Sogar für die bloße Nichtkonformität der Leistung der Abwasserbehandlung in zwei Anlagen ordnete das Gericht eine Pauschalzahlung von 2 000 000 Euro und periodische Zahlungen von 2 800 Euro pro Verzugstag an (Rechtssache C-576/11 Kommission gegen Luxemburg).