EU Water Law

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Empfindliche Gebiete

 

Eine weitere wichtige Bestimmung ist die von Artikel 5, der eine spezifische zusätzliche Anforderung für „empfindliche Gebiete“ festlegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 EW vor dem Einleiten in Gewässer einer „weitergehenden Behandlung“, die zuweilen auch als „Drittbehandlung“ bezeichnet wird, unterzogen wird (Artikel 5 Absatz 2). Im Wesentlichen handelt es sich bei den empfindlichen Gebieten um Süßwasserkörper, Ästuare und Küstengewässer, „die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden“, um für die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, „das höhere Nitratkonzentration enthalten könnte (...) wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden“, und um „Gewässer, in denen eine über die Bestimmungen von Artikel 4 hinausgehende Behandlung nötig ist, um den Richtlinien des Rates nachzukommen“ (Anhang II).

Gewässer dürfen nur dann als empfindliche Gebiete ausgewiesen werden, wenn Einleitungen zur Eutrophierung der Gewässer oder zu der Gefahr einer Eutrophierung der Gewässer beitragen. In einem bestimmten Fall wurde das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Nährstoffeintrag und dem beschleunigten Wachstum des Phytoplanktons als hinreichend wahrscheinlich erachtet, um die Annahme von Maßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips zu erfordern, auch wenn das ökologische Modell, auf dem es beruhte, nicht perfekt war (Rechtssache C-282/02 Kommission gegen Frankreich, Randnr. 34). Beispielsweise wurde im Hinblick auf das Erfordernis einer weitergehenden Behandlung festgestellt, dass es empfindliche Gebiete sowohl bezogen auf das gesamte finnische Hoheitsgebiet (Rechtssache C-335/07 Kommission gegen Finnland, Randnr. 31) als auch bezogen auf das gesamte schwedische Hoheitsgebiet (Rechtssache C-438/07 Kommission gegen Schweden, Randnr. 34) gibt. Es wurde eine Vertragsverletzung Italiens festgestellt, weil es die kommunalen Abwässer im Gebiet Mailand nicht einer weitergehenden Behandlung als der regulären Zweitbehandlung unterzog, obwohl sie in die empfindlichen Gebiete des „Po-Deltas“ und die Küstengebiete der Nordwest-Adria eingeleitet wurden: Es ist ohne Belang, ob die Abwässer unmittelbar oder mittelbar in ein empfindliches Gebiet fließen, z. B. durch das Wassereinzugsgebiet des Po (Rechtssache C-396/00 Kommission gegen Italien). Unmittelbare oder mittelbare Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die im selben Wassereinzugsgebiet eines empfindlichen Gebiets liegen, müssen jedoch die für empfindliche Gebiete geltenden Anforderungen nur insoweit erfüllen, als diese Einleitungen zur Verschmutzung dieses Gebiets beitragen und ein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Einleitungen und der Verschmutzung der empfindlichen Gebiete hergestellt wird (Rechtssache C-335/07, Kommission gegen Finnland, Randnrn. 41-44; Rechtssache C-438/07 Kommission gegen Schweden, Randnrn. 45-47).