EU Water Law

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Überwachung der Behandlung von kommunalem Abwasser

 

Es muss eine Überwachung implementiert werden, und die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle relevanten Informationen über die verwendete Überwachungsmethode zur Verfügung stellen. Es sind abflussproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben „zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht“. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen während des Jahres zu entnehmen sind, und zwar entsprechend einer Tabelle und in Abhängigkeit vom EW-Wert. (Anhang I-D). Dem Gerichtshof zufolge beziehen sich diese Bestimmungen zwar auf „eine laufende Verpflichtung, die gewährleisten soll, dass die Einleitungen „im Laufe der Zeit“ die ab Inbetriebnahme der Behandlungsanlage verlangten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen“, verlangen jedoch nicht, dass ein ganzes Jahr lang Proben genommen werden; und „die sich aus Art. 4 dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen [sind] als erfüllt anzusehen, sobald ein Mitgliedstaat eine Probe vorlegen kann, die den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie 91/271 entspricht.“ (Rechtssache C-398/14 Kommission gegen Portugal).

Das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen unterliegt gemäß weiteren Anforderungen einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis durch die zuständige Behörde oder Stelle (Artikel 11). Es muss insbesondere vorbehandelt werden, um: die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, zu schützen; sicherzustellen, dass Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung nicht beschädigt werden; den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms nicht zu beeinträchtigen; sicherzustellen, dass Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer EU Richtlinien entsprechen, und dafür Sorge zu tragen, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann (Anhang I Buchstabe c). Biologisch abbaubare Abwässer aus bestimmten lebensmittelverarbeitenden Branchen müssen auch bestimmten Voraussetzungen entsprechen, die in einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis festgelegt wurden (Artikel 13).