Schwerpunkt Rechtsrahmen für den Gebietsschutz

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Gebietsschutzmaßnahmen nach Artikel 6 der Habitatrichtlinie
Beurteilung von Plänen und Projekten sowie Ausgleichsmaßnahmen

 

Artikel 6 Absatz 3 ist ein Ausdruck des Vorsorgeprinzips. Eine Prüfung ist erforderlich, wenn Zweifel am Vorliegen erheblicher Auswirkungen bestehen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn Pläne oder Projekte nicht restriktiv definiert werden dürfen Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! oder wenn die vorläufige Zustimmung bereits eine Prüfung erfordert, wie z. B. bei der Flächennutzung. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Insbesondere ist unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips davon auszugehen, dass ein Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes zusammenhängt oder dafür nicht notwendig ist, die Erhaltungsziele für das Gebiet untergraben kann, wenn es wahrscheinlich ist, dass dieser Plan bzw. dieses Projekt erhebliche Auswirkungen auf dieses Gebiet hat. Die Beurteilung dieses Risikos muss insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale und der spezifischen Umweltbedingungen des von einem solchen Plan oder Projekt betroffenen Gebiets erfolgen. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 sind nicht auf Pläne und Projekte beschränkt, die ausschließlich in einem geschützten Gebiet vorkommen oder dieses abdecken; sie zielen auch auf Entwicklungen ab, die außerhalb des Gebiets stattfinden, aber wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf dieses haben werden.

Die Prüfung selbst ist ein Kernmechanismus des Gebietsschutzes, und daher müssen die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse genutzt werden. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Generell muss die Prüfung vor der Genehmigung des Projekts erfolgen und mit den Erhaltungszielen übereinstimmen. Ihr Ziel ist es, vollständige, präzise und endgültige Feststellungen und Schlussfolgerungen zu liefern, die jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der geplanten Arbeiten ausräumen können. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Sie darf daher nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen und Schlussfolgerungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

In der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 4 nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Die zuständigen nationalen Behörden können daher keine Eingriffe genehmigen, wenn die Gefahr einer dauerhaften Schädigung der ökologischen Merkmale von Gebieten besteht, in denen natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse oder prioritäre natürliche Lebensraumtypen vorkommen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass ein Eingriff zum Verschwinden oder zur teilweisen und irreparablen Zerstörung eines solchen natürlichen Lebensraumtyps in dem betreffenden Gebiet führt. Nach ständiger Rechtsprechung darf zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird, aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Daher muss eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für das betreffende Gebiet deren Genehmigung vorausgehen. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Sie kann nicht gleichzeitig mit oder nach der Genehmigung erfolgen. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

In der Rechtssache C-441/17 Kommission gegen Polen (Wald von Bialowieza), vertrat der EuGH die Auffassung, dass die fraglichen Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung, nämlich das Entfernen und der Einschlag von Bäumen in geschützten Lebensräumen des Natura-2000-Gebiets Puszcza Bialowieska bereits aufgrund ihrer Art, aber auch aufgrund ihrer Reichweite und ihrer Intensität, geeignet sind, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu beeinträchtigen. Die Maßnahmen der aktiven Waldbewirtschaftung würden das Natura-2000-Gebiet Puszcza Bialowieska als solches also wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen. Infolgedessen bestand die Verpflichtung, für die Maßnahmen eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung wies aber mehrere wesentliche Mängel auf und konnte die Genehmigung der Maßnahmen nicht ausreichend unterstützen.

Artikel 6 Absatz 4 gilt in Fällen negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung, das heißt in Fällen, in denen aufgrund nachteiliger Auswirkungen oder Unsicherheiten keine Zustimmung nach Artikel 6 Absatz 3 erteilt wird. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 finden daher Anwendung, wenn die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 Absatz 3 negativ oder unsicher sind. Die Kenntnis der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungsziele ist daher für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 unerlässlich, da andernfalls die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht geprüft werden können. Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Gebietsbeeinträchtigungen, die mit dem Plan oder Projekt verbunden sind. Außerdem müssen die Gebietsbeeinträchtigungen genau ermittelt werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Die Reihenfolge der oben genannten Schritte muss eingehalten werden. In Ausnahmefällen kann nach Artikel 6 Absatz 4 ein Plan oder Projekt dennoch genehmigt werden, unter der Voraussetzung, dass es keine alternativen Lösungen gibt und dass für den Plan oder das Projekt Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! z. B. Gesundheit oder öffentliche Sicherheit, geltend gemacht werden können. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht nur dann, wenn es von solcher Bedeutung ist, dass es gegen das Erhaltungsziel abgewogen werden kann. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! Bewässerung und Trinkwasserversorgung können dieser Bedeutung gerecht werden; Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen! die Errichtung eines Verwaltungszentrums jedoch nicht. Bitte klicken Sie hier für weitere Informationen!

Europäische Kommission: Es ist angemessen, davon auszugehen, dass sich die "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" auf solche Situationen beziehen, in denen sich in Aussicht genommene Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen:

  • im Rahmen von Handlungen bzw. Politiken, die auf den Schutz von Grundwerten für das Leben der Bürger (Gesundheit, Sicherheit, Umwelt) abzielen;
  • im Rahmen grundlegender Politiken für Staat und Gesellschaft;
  • im Rahmen der Durchführung von Tätigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zur Erbringung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Leistungen.