Principles of EU Environmental Law

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Einführung

 

Umweltprinzipien bilden die Grundlage für rechtliche Rahmenbedingungen, die sich auf Umweltschutz oder nachhaltige Entwicklung beziehen. Sie dienen den nationalen Gesetzgebern, Richtern und Entscheidungsträgern als Orientierungshilfe und geben dem Unionsrecht eine spezifische Form und Bedeutung. Sie werden bei einer Vielzahl von Regierungs- und Behördenentscheidungen verwendet, darunter bei Planungsanträgen, bei der Verwaltung von Meeresschutzgebieten und beim Umgang mit kontaminierten Böden. Da die Grundsätze des EU-Umweltrechts in einer Vielzahl verbindlicher Rechtsvorschriften verankert sind, ist eine Zuwiderhandlung (selbst eine falsche Auslegung) contra legem und kann einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen.

Eine Gruppe von Umweltgrundsätzen kommt seit den 1970er Jahren in der EU-Politik zum Tragen, ähnlich wie ein breiteres Spektrum von Grundsätzen, das im Jahr 1992 mit der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung weltweit vereinbart wurde.

In Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind vier wesentliche Umweltgrundsätze festgelegt, die die Politik im Anwendungsbereich des Unionsrechts leiten müssen:

„Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.“

Diese Grundsätze hatten Einfluss auf die Formulierung einer Reihe von EU-Rechtsvorschriften. Darüber hinaus wird ein „hohes Umweltschutzniveau“ skizziert, das für die Verhältnismäßigkeit von Richtlinien und Regulierungsmaßnahmen entscheidend ist (siehe unten). Da Artikel 191 Absatz 2 AEUV auf Maßnahmen auf Unionsebene abzielt, können sich Einzelpersonen nicht auf diese Bestimmung als solche berufen, um die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften in einem unter die Umweltpolitik fallenden Bereich auszuschließen, für den es keine EU-Rechtsvorschriften gibt. Ebenso können sich die zuständigen Umweltbehörden in Ermangelung einer nationalen Rechtsgrundlage im Umweltbereich nicht auf Art. 191 Abs. 2 AEUV berufen, um Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen (Rechtssache C-534/13 Fipa Group u.a., Randnr. 40-41; Rechtssache C-254/08 Futura Immobiliare u.a, Randnr. 48; Rechtssache C-172/08 Pontina Ambiente, Randnr. 33).

Eine ganze Reihe weiter gefasster, allgemeiner Grundsätze (einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität) ist ebenfalls entscheidend für die Wirksamkeit des Umweltschutzes und gibt den nationalen Richtern Leitlinien für den praktischen Umgang mit dem Unionsrecht an die Hand. Diese Grundsätze, die in den Artikeln 3, 5, 9-12 des AEUV dargelegt sind, gelten für den Bereich der Umweltpolitik, sind aber nicht spezifisch „umweltbezogen“.