Spezifische Grundsätze
Vermeidungsprinzip
Das Vermeidungsprinzip zielt darauf ab, Umweltschäden, z. B. an geschützten Arten oder an natürlichen Lebensräumen, Gewässern und Böden, zu verhindern, anstatt darauf zu reagieren. Es verlangt, dass vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um Umweltschäden zu antizipieren und zu vermeiden, bevor sie eintreten.
Im Gegensatz zum Vorsorgeprinzip (siehe unten) wird es in Recht und Politik angewandt, wenn das Risiko einer Schädigung der Umwelt klar ist. Das Vorsorge- und das Vermeidungsprinzip sind jedoch eng miteinander verknüpft, z. B. im Falle von ozonabbauenden Chemikalien.
In den 1970er Jahren gab es auf internationaler Ebene den allgemeinen Konsens (aber keinen Beweis), dass Fluorchlorkohlenwasserstoffe die Ozonschicht zerstören können. Daher wurde vor ihrem Einsatz gewarnt (Vorsorgeprinzip). Ende der 1980er Jahre gab es wissenschaftliche Beweise dafür, dass der Abbau der stratosphärischen Ozonschicht die Exposition gegenüber ultravioletter Strahlung erhöhte und damit das Risiko von Hautkrebs und Grauem Star bei Mensch und Tier erhöhte. Dies führte zu einem präventiven Ansatz, der den schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen erforderte. Bis zur Übereinkunft über das Montreal-Protokoll im Jahr 1987 bestand Ungewissheit darüber, auf welches Prinzip man sich stützen würde, aber beim Inkrafttreten des Protokolls im Jahr 1989 bestand wissenschaftlicher Konsens hinsichtlich der Gefahr einer Schädigung.
Das Vermeidungsprinzip war eines der elf Ziele und Prinzipien, die 1973 im Ersten umweltpolitischen Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt wurden. Später fand es auf die EU-Abfallpolitik (z. B. Verbrennung, Deponien und Abwasser), die Anforderungen der Wasserwirtschaft, den Schutz der biologischen Vielfalt, die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Bereiche der umweltpolitische Regulierung Anwendung. Heutzutage ist es von zentraler Bedeutung für die Planungspolitik und liegt vielen Umweltvorschriften zugrunde.
In der Präambel der SUP-Richtlinie wird betont, dass die Festlegung von Verfahren für die Umweltprüfung auf der Ebene von Plänen und Programmen den Unternehmen zugute kommen sollte, da damit durch Einbeziehung der relevanten Umweltinformationen bei der Entscheidungsfindung ein konsistenterer Handlungsrahmen geboten wird. Die Einbeziehung eines breiteren Spektrums von Faktoren bei der Entscheidungsfindung sollte zu nachhaltigeren und wirksameren Lösungen beitragen.