Allgemeine Grundsätze
Integration
Im engeren Sinne gilt das Integrationsprinzip für Überlegungen zu den Umweltauswirkungen eines neuen Projekts. Das bemerkenswerteste Beispiel ist das System für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, das durch die IVVU-Richtlinie von 1996 eingeführt, später geändert, kodifiziert und schließlich durch die Richtlinie über Industrieemissionen ersetzt wurde. Die integrierten Genehmigungsverfahren für die wichtigsten Industrieanlagen tragen dazu bei, die besten verfügbaren Techniken einzuführen und Emissionen sowie die Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt zu vermeiden oder, wo dies nicht machbar ist, zu verringern.
Im weiteren Sinne (wie in Art. 11 AEUV verankert) schreibt das Integrationsprinzip vor, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen. Die Einbeziehung der Umweltbelange in alle relevanten Politikbereiche (Landwirtschaft, Energie, Fischerei, Verkehr usw.) ist von wesentlicher Bedeutung, um die Umweltbelastungen zu verringern, die sich aus den Politiken und Tätigkeiten anderer Sektoren ergeben, und um umwelt- und klimabezogene Ziele zu erreichen.
Das Integrationsprinzip wurde Teil der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die eine langfristige Vision bietet, bei der es um die Verbindung einer dynamischen Wirtschaft mit sozialem Zusammenhalt und hohen Umweltstandards geht. Es erfordert eine neue Betonung der Koordination und Integration von Politiken. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung hat die Kommission ein System der erweiterten Folgenabschätzung für alle wichtigen politischen Vorschläge eingeführt. Darüber hinaus wurde das Integrationsprinzip Teil der Kohäsionspolitik, die – als wichtigste Investitionspolitik der EU –- eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in ihre Programme und Projekte hat.