Principles of EU Environmental Law

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Spezifische Grundsätze
Verursacherprinzip

 

Das Verursacherprinzip verpflichtet den Verursacher eines Schadens, die ökologischen und sozialen Kosten seines Handelns zu tragen. Vor der Anerkennung und Anwendung des Verursacherprinzips wurden die Ressourcen Luft und Wasser als „Schadstoffsenken“ genutzt, wobei Schädigungen der menschlichen Gesundheit und Schäden an Eigentum von der Gesellschaft und nicht vom Verursacher bezahlt wurden. Unverhältnismäßig hohe soziale und private Kosten einer Umweltverschmutzung wurden/werden vom Verursacher auf die Allgemeinheit „externalisiert“. Mit dem Verursacherprinzip wird bezweckt, diese Versäumnisse zu überwinden, indem von den Verursachern verlangt wird, die Kosten der potenziellen Umweltverschmutzung im Produktionsprozess zu internalisieren (integrierte Kosten), anstatt in der Folgezeit Kosten für die Gesellschaft entstehen zu lassen.

Beispiel:
In der Rechtssache C-297/19 Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Schleswig-Holstein befasste sich der EuGH mit Schäden, die durch die Bewirtschaftung der Natura 2000-Gebiete verursacht wurden. Die deutsche Fassung der Umwelthaftungsrichtlinie implizierte, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Betreiber und Eigentümer von jeglicher Haftung freizustellen, nur weil Schäden durch frühere Bewirtschaftungsmaßnahmen verursacht wurden. Der EuGH widersprach einer solchen Auslegung, da dieser Ansatz den Umfang der Ausnahmen übermäßig ausweiten würde und den Anforderungen, die sich aus dem Vorsorgeprinzip und dem Verursacherprinzip ergeben, zuwiderliefe.

Durch seine Verankerung in Rechtsvorschriften wie der Abfallrahmenrichtlinie, der Deponierichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie wird das Verursacherprinzip als wirtschaftliches Instrument zur Bewältigung verschiedener Arten von Umweltverschmutzung eingesetzt. Artikel 1 der Umwelthaftungsrichtlinie hat folgenden Wortlaut: „Ziel dieser Richtlinie ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.“

Sehr oft dient das Verursacherprinzip als Orientierungshilfe für die Auslegung der oben genannten Richtlinien und für Überlegungen zu ihrem zeitlichen Anwendungsbereich.

Beispiel:
In der Rechtssache C-15/19 Azienda Municipale Ambiente stellte der EuGH fest, dass die Deponierichtlinie der innerstaatlichen Vorschrift nicht entgegensteht, derzufolge für eine Deponie, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie bereits in Betrieb war, die Verpflichtungen aus der Richtlinie, insbesondere eine Verlängerung der Nachsorgephase, gelten. Dieses Erfordernis ist Ausdruck des Verursacherprinzips. Es bedeutet, dass die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von deren Besitzern zu tragen sind.

Das Verursacherprinzip wird nicht als absolute Regel angewandt, sondern vielmehr als Methode zur Bestimmung der Wirksamkeit der finanziellen Belastung insgesamt. Es sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspiegeln (Rechtssache C-293/97 Standley).

Beispiel:
In der Rechtssache C-534/13 Fipa Group and Others war der EuGH mit einem Rechtsstreit über durch industrielle Tätigkeit verschmutzte Standorte in Italien befasst. Nach nationalem Recht konnten die Behörden von den neuen Grundstücksbesitzern, die nicht zu dieser Verschmutzung beigetragen haben, nicht verlangen, Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Der Gerichtshof befand, dass die nationale Regelung nicht gegen Unionsrecht verstößt, wenn es unmöglich ist, den für die Verschmutzung eines Grundstücks Verantwortlichen zu ermitteln oder von diesem die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu erlangen.