Principles of EU Environmental Law

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Allgemeine Grundsätze
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

 

Die Gründe für die Schlussfolgerung, dass ein Ziel der Union besser auf Unionsebene erreicht werden kann, sollten durch qualitative und, wo immer möglich, quantitative Indikatoren untermauert werden. Der Mehrwert könnte anhand eines wirksameren Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgestellt werden. Der Nutzen für die Umwelt könnte sich sogar als Folge harmonisierter Vorschriften für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse ergeben (z. B. Robbenerzeugnisse, siehe Rechtssache C-583/11 P, Inuit Tapiriit Kanatami u.a. gegen Parlament und Rat).

Der Grundsatz der Subsidiarität ist eng mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verknüpft, der besagt, dass die Maßnahmen der EU nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderlich ist. Inhalt und Form der Maßnahme müssen im Einklang mit dem angestrebten Ziel stehen: 1) Die Maßnahme ist geeignet, ein legitimes Ziel zu erreichen, 2) sie ist zur Erreichung des Ziels notwendig und es stehen keine weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung, 3) die Maßnahme hat keine übermäßigen Auswirkungen auf andere Interessen. Die Entwürfe von Rechtsakten müssen berücksichtigen, dass jede finanzielle oder administrative Belastung der EU, der nationalen Regierungen, der regionalen oder lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel stehen muss.

Beispiel:
In der Rechtssache C-358/14 Polen gegen Parlament und Rat bestätigte der EuGH, dass die EU den Verkauf von Mentholzigaretten auf dem europäischen Binnenmarkt verbieten darf. Dem Gerichtshof zufolge kann das Verbot nicht als offensichtlich ungeeignet zur Erreichung des Ziels angesehen werden, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern. Weniger belastende Maßnahmen erscheinen nicht als gleich geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen.

Der Schutz der Umwelt als Grundlage für die Regulierung gibt der Kommission einen relativ großen Ermessensspielraum, was darauf zurückzuführen ist, dass es sich um eines der grundlegenden Ziele der Union handelt (Rechtssache C-41/11 Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, Randnr. 57) und die Umweltpolitik der EU auf ein hohes Schutzniveau abzielt.