Begriff „gefährlicher Abfall“
In der Richtlinie 2008/98, der Abfallrahmenrichtlinie, werden gefährliche Abfälle aufgeführt, die sie als explosiv, brandfördernd, leicht entzündbar, entzündbar, reizend (d. h. die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gesundheitsgefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können), giftig (die in gleicher Weise möglicherweise „schwere, akute oder chronische Gesundheitsgefahren oder sogar den Tod“ verursachen können), krebserzeugend, ätzend, infektiös ... und sogar, ohne Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, ökotoxisch definiert (Artikel 3 Absatz 2 und Anhang III).
Werden gefährliche Abfälle transportiert, gelagert oder behandelt, müssen sie identifiziert werden, es müssen chronologische Aufzeichnungen über Art und Ursprung der Abfälle sowie über andere relevante Informationen geführt werden, und sie müssen vor allem nach Kategorien getrennt werden. Gefährliche Abfälle dürfen weder mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden (Artikel 18 und Artikel 35).
Die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle muss selbstverständlich „unter Bedingungen erfolgen, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen“ und die Anforderungen für andere Abfallarten erfüllen (Artikel 17). Die Rückverfolgbarkeit gefährliche Abfälle muss von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort gewährleistet sein. Sie müssen kontrolliert werden, insbesondere wenn sie sich im Besitz ihres Erzeugers oder von Anlagen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, befinden. Wie Händler und Makler von gefährlichen Abfällen müssen diese Personen chronologische Aufzeichnungen über alle Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Abfällen und deren Einzelheiten führen (Artikel 35).
Es besteht ein „Verbot“ der Vermischung gefährlicher Abfälle, sowohl mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen als auch mit anderen Abfällen, Stoffen und Materialien, für die eine Genehmigung vorgeschrieben ist. Diese kann nur erteilt werden, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorliegen und wenn die besten verfügbaren Techniken (BVT) zur Anwendung kommen (Artikel 18). Der Umgang mit gefährlichen Abfällen bei der Sammlung, beim Transport und bei der zeitweiligen Lagerung muss gemäß den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards erfolgen. Auch bei der Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats ist gefährlichen Abfälle ein Identifikationsdokument beizufügen, das die relevanten Daten enthält (Artikel 19).