Combatting waste crime

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Definition der Begriffe „Abfall“, „Nebenprodukt“, „Ende der Abfalleigenschaft“
Grenzen der Charakterisierung von Abfällen

 

Zwei Gruppen von Beschränkungen des Geltungsbereichs der rechtlichen Kategorie „Abfall“ beziehen sich jeweils auf Nebenprodukte und Produkte, die aus verwerteten Abfällen gewonnen werden.

Nebenprodukte
Richtlinie 2008/98 integriert in die Rechtsvorschrift eine auf Verfahren vor dem Gerichtshof basierende Unterscheidung. Nach dieser Unterscheidung kann ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Artikels ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Diese Voraussetzungen lauten: Es muss sicher sein, dass der betreffende Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird; er muss geeignet sein, „direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet [zu] werden“, nachdem er „als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt“ wurde; und seine weitere Wiederverwendung muss „rechtmäßig [sein], d. h. der Stoff oder Gegenstand erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen“ (Artikel 5 Absatz 1).

Die Rechtsprechung liefert Beispiele für solche Nebenprodukte: Gesteinsreste aus dem Betrieb eines Bergwerks, die ohne vorherige Bearbeitung bei der erforderlichen Auffüllung der Grubenstollen verwendet werden sollen (Rechtssache C-114/01 AvestaPolarit Chrom Oy; Rechtssache C-457/02 Strafverfahren gegen Antonio Niselli), Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und als Dünger verwendet wird (Rechtssache C-113/12 Donal Brady gegen Environmental Protection Agency, Randnrn. 52-57), und Schweröl, das als Brennstoff verkauft wird (Rechtssache C-188/07 Commune de Mesquer gegen Total France SA und Total International Ltd.).

Aus verwerteten Abfällen gewonnene Produkte
Eine wichtige Neuerung im Abfallrecht durch die Richtlinie 2008/98 besteht darin, dass verwertete Abfälle unter bestimmten Bedingungen möglicherweise „nicht mehr als Abfälle anzusehen“ sind. Schon der Begriff der Verwertung bringt eine solche Einschränkung mit sich, da er „jedes Verfahren“ umfasst, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage, in der dieses Verfahren stattfindet, oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (Artikel 3 Absatz 15). Mit anderen Worten: Wenn die Verwertung darin besteht, Abfall in ein Produkt umzuwandeln, wird das Produkt der gesetzlichen Abfallregelung von dem Moment an entzogen, in dem die Anwendung einer solchen gesetzlichen Regelung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Die Abfallrahmenrichtlinie hat somit ein „Ende der Abfalleigenschaft“ eingeführt, das auf der Idee beruht, dass die funktionellen Eigenschaften des verwerteten Abfalls mit denjenigen des entsprechenden Produkts identisch sind. Das potenzielle neue Produkt muss „gemeinhin für bestimmte Zwecke verwendet“ werden, „die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke“ erfüllen und den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügen. Zu guter Letzt muss nachgewiesen werden, dass „die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt“, und eine solche Anforderung gilt, sofern sein ökologischer Fußabdruck nicht bedeutender ist als derjenige des entsprechenden Produkts (nichtsdestotrotz kann gefährlicher Abfall seine Eigenschaft als Abfall verlieren, wenn die Verwertung eine Wiederverwendung im Einklang mit den Anforderungen der REACH-Verordnung erlaubt, siehe Rechtssache C-358/11 Lapin elinkeino-, liikenne-ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri-vastuualue gegen Lapin luonnonsuojelupiiri ry, Randnr. 59 ff.).

Jegliche Zweifel, ob diese Bedingungen erfüllt sind, sollten zumindest teilweise dadurch ausgeräumt werden, dass die Kommission in ihren Entscheidungen Kriterien zur Bestimmung der Arten von Abfällen, auf die diese Kriterien anzuwenden sind, festlegt, welche „Grenzwerte für Schadstoffe“ enthalten, die im Zusammenhang mit der Verwertung voraussichtlich freigesetzt werden (Artikel 6 Absätze 1 und 2).