Combatting waste crime

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Arten von Verpflichtungen, Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, abfallwirtschaftlichen Verantwortlichkeiten
Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen

 

Richtlinie 2008/98 legt die Prioritäten für die verschiedenen Modalitäten der Abfallbewirtschaftung sowie die Regeln für die Abfallbewirtschaftung und die Aufteilung der diesbezüglichen Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Wirtschaftsakteuren fest.

Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen

Die Hierarchie zwischen verschiedenen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen
An der Spitze der Abfallbewirtschaftungshierarchie legt die Richtlinie zunächst fest, was Vorrang erhalten sollte: die Vermeidung. Vermeidung wird definiert als „Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Stoff, ein Material oder ein Erzeugnis zu Abfall geworden ist“, und die die schädlichen Auswirkungen von Abfall begrenzen (Artikel 3 Absatz 12). Die Menge des erzeugten Abfalls kann durch Wiederverwendung oder durch die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten begrenzt werden, und ihr Gehalt an schädlichen Stoffen kann begrenzt werden.

Am unteren Ende der Hierarchie sind die Beseitigungsverfahren streng genommen die am wenigsten favorisierte Art der Abfallbewirtschaftung. Die Beseitigung erscheint als rechtliche Kategorie für Reststoffe, definiert als „jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurück gewonnen werden“ (Artikel 3 Absatz 19). In der Praxis umfasst die Beseitigung im Wesentlichen die Ablagerung auf Deponien, die Freisetzung ins Meer oder in andere Gewässer oder die Verbrennung. Mit anderen Worten, sowohl der Vermeidung als auch der Beseitigung kommt in der Hierarchie eine strategische Rolle zu, indem oben und unten die Menge und die Arten von Abfall begrenzt werden; was an Abfall übrig bleibt, weil er nicht vermieden werden konnte, ist – wenn seine Beseitigung vermieden werden kann – zu verwerten.

Zwischen den verschiedenen Arten der Abfallverwertung ist eine Art „Subhierarchie“ vorgesehen: die intermediäre Situation, die der Beseitigung vorzuziehen ist, allerdings in geringerem Maße als die Vermeidung. Daher ist innerhalb dieser Kategorie der Verwertungsmaßnahmen die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ gegenüber dem Recycling zu favorisieren und das Recycling gegenüber jeder anderen Art der Verwertung, einschließlich der energetischen Verwertung, die ihrerseits in ihrer Anwendung begrenzt ist (Artikel 4 Absatz 1). Rechtlich ist die Vorbereitung zur Wiederverwendung als jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur von Abfällen definiert (Artikel 3 'Absatz 16), wobei jedoch nicht verlangt wird, dass die Abfälle tatsächlich wiederverwendet werden, d. h. dass sie wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren (Artikel 3 Absatz 13). Das Recycling muss die Aufarbeitung von Abfallmaterialien „zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke“ (Artikel 3 Absatz 17) ermöglichen. Schließlich wird auch die Verbrennung mit hohem energetischen Wirkungsgrad als Verwertung und nicht als Beseitigung akzeptiert, da sie im Gegensatz zu anderen Verbrennungsarten Nutzenergie oder Wärme erzeugt (siehe Anhang 2, R1).

Die Rechtsfestigkeit der Hierarchie steht außer Frage. Sie liegt den „Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Prioritätenfolge zugrunde“ (Artikel 4 Absatz 1). Dennoch ist die Hierarchie weder starr noch zwingend vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, "insgesamt das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes [zu[ erbringen", wobei das „Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle“ (Artikel 4 Absatz 2) zu berücksichtigen ist.