Combatting waste crime

SCHMUCKBILD + LOGO

INHALT

BREADCRUMB

Arten von Verpflichtungen, Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, abfallwirtschaftlichen Verantwortlichkeiten
Die Verantwortlichkeiten der beteiligten Wirtschaftsakteure

 

Die Verantwortung der beteiligten Wirtschaftsakteure wird durch das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung verstärkt.

Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung im Allgemeinen
Die Hauptverantwortung der Abfallbesitzer besteht darin, die Abfälle privaten oder öffentlichen Abfallsammlern oder -händlern zu übergeben, es sei denn, beim Abfallbesitzer selbst handelt es sich um eine Einrichtung oder ein Unternehmen, die/das die Abfallbehandlung im Einklang mit den geltenden Vorschriften selbst durchführt (Artikel 13 und 15 Absatz 1). Die gleiche Verantwortung wie die des Abfallbesitzers gilt aber auch für die „Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen" (Artikel 15 Absatz 1), und zwar unabhängig davon, ob eine solche Person die Abfälle in ihrem Besitz hat oder nicht (Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 6)! Es ist hervorzuheben, dass in diesem Stadium der Argumentation der fragliche „Abfallerzeuger“ nicht der Hersteller des Produkts ist, dem der Abfall entstammt, sondern nach dem Wortlaut der Richtlinie „jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger/Ersterzeuger)“ (Artikel 3 Absatz 5).

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, „dass die Verantwortung für die Durchführung der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig beim Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, liegt, und dass Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses diese Verantwortung teilen." (Artikel 15 Absatz 3).

Die Rollen der Vorbesitzer, des Abfallerzeugers und sogar des Herstellers des Produkts, von dem der Abfall stammt, sind oft wichtig, insbesondere wenn der letzte Besitzer des Abfalls ausfällt. Wenn beispielsweise der derzeitige Inhaber zahlungsunfähig ist, ist es üblich, nach einer potenziell verantwortlichen Person zu suchen. Richtlinie 2008/98 besagt: „Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung einschließlich der notwendigen Infrastruktur und deren Betrieb von dem Abfallersterzeuger oder von dem derzeitigen Abfallbesitzer oder den früheren Abfallbesitzern zu tragen“ (Artikel 14 Absatz 1). Im Gegensatz dazu überlässt sie die Entscheidung, ob solche Kosten „teilweise oder vollständig von dem Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt,“ zu tragen sind und ob die Vertreiber eines solchen Erzeugnisses „sich an diesen Kosten beteiligen“, den Mitgliedstaaten (Artikel 14 Absatz 2).

Die so beschriebene aktuelle Rechtslage ist aus Sicht der Suche nach einer zahlungsfähigen, potenziell verantwortlichen Person im Vergleich zum bisherigen Recht recht regressiv. Der Gerichtshof hatte nach der früheren Richtlinie (d. h. Richtlinie 75/442) entschieden, dass in Fällen, in denen der schlechte Zustand der Lagereinrichtungen der Tankstelle und das Austreten der Kraftstoffe auf einen Verstoß des diese Tankstelle beliefernden Mineralölunternehmens gegen seine vertraglichen Verpflichtungen oder auf andere Machenschaften zurückzuführen sind, die die Haftung dieses Mineralölunternehmens auslösen können, anzunehmen sein könnte, dass durch diese Tätigkeiten „Abfälle angefallen sind“, die aus der Boden- und Grundwasserverschmutzung resultieren. Der Gerichtshof stützte sich auf die Bestimmung der früheren Richtlinie, die in einem solchen Fall ausdrücklich auf das Verursacherprinzip verwies (Rechtssache C-1/03 Strafverfahren gegen Paul Van de Walle, Daniel Laurent, Thierry Mersch und Texaco Belgium SA., Randnrn. 60-61). Der Gerichtshof ist in der Rechtssache Erika in Bezug auf unabsichtlich ins Meer ausgebrachte Kohlenwasserstoffe sogar noch einen Schritt weiter gegangen: Er entschied, dass die Person, die die Ware an den Endempfänger verkauft und zu diesem Zweck das gesunkene Schiff gechartert hat, auch die Abfälle erzeugt hat und dass diese Person durch ihr Verhalten zu der Gefahr beigetragen hat, dass es zu der durch den Schiffbruch verursachten Verschmutzung kommt (Rechtssache C-188/07 Commune de Mesquer gegen Total France SA und Total International Ltd., Randnrn. 73-82).