Definition der Begriffe „Abfall“, „Nebenprodukt“, „Ende der Abfalleigenschaft“
Die Richtlinie 2008/98 über Abfälle, besser bekannt als die „Abfallrahmenrichtlinie“, bildet im europäischen Recht den obersten Bezugsrahmen im Bereich Abfall. Der Geltungsbereich der abfallrechtlichen Vorschriften wird ganz natürlich durch Bezugnahme auf den Begriff „Abfall“ bestimmt. Dies gilt, obgleich der Geltungsbereich Stoffe wie gasförmige Ableitungen, radioaktive Abfälle, Fäkalien, tierische Nebenprodukte oder Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ausschließt. Wegen der erheblichen Bedeutung, die der Feststellung zukommt, ob es sich bei einem Gegenstand oder einem Stoff um Abfall handelt, sowie wegen der Komplexität dieser Frage, hat der Begriff „Abfall“ seit der Annahme der ersten Richtlinie zu diesem Thema (Richtlinie 75/442) im Jahr 1975 zu einer beträchtlichen Zahl von Rechtsstreitigkeiten geführt, und die begrenzten Verbesserungen, zu denen in dieser Hinsicht die Richtlinie 2008/98 führte, bestätigen, wie schwierig es ist, diese wesentliche rechtliche Kategorie zu bestimmen und abzugrenzen.