Combatting waste crime

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INHALT

BREADCRUMB

Arten von Verpflichtungen, Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, abfallwirtschaftlichen Verantwortlichkeiten
Die Organisation der Abfallwirtschaft durch die öffentliche Hand

 

Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme
Richtlinie 2008/98 verlangt ferner, dass in einem oder mehreren Abfallbewirtschaftungsplänen die Schritte festgelegt werden, die unternommen werden müssen, um die Abfallbehandlung im Einklang mit der oben genannten Abfallhierarchie bestmöglich zu gewährleisten (Artikel 28). Zwar verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der räumlichen Grundlage, die sie für geeignet halten, um in Bezug auf die Abfallbeseitigungskapazität eine nationale Entsorgungsautarkie zu erreichen über einen gewissen Ermessensspielraum, grundsätzlich muss jedoch jede Gemeinde, die über einen eigenen Abfallbewirtschaftungsplan verfügt, die geeigneten Maßnahmen treffen, um Aufnahme, Behandlung und Beseitigung ihrer eigenen Abfälle nahe am Ort ihrer Entstehung sicherzustellen (Rechtssache C-297/08 Europäische Kommission gegen Italienische Republik, Randnr. 68).

Die in den Mitgliedstaaten aufzustellenden Abfallvermeidungsprogramme müssen die Ziele der Abfallvermeidung festlegen und zugleich bestehende oder mögliche Maßnahmen zur Abfallvermeidung in Bezug auf die Abfallerzeugung (Artikel 29), das Design, die Produktion und den Vertrieb von Produkten oder deren Verbrauch und Verwendung (Anhang IV) beschreiben.