Rechtsvorschriften zur Luftqualität

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INHALT

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Historischer Überblick und Hauptmerkmale der Richtlinie
Öffentlichkeitsinformation

 

Werden bestimmte Alarmschwellen der Luftverschmutzung überschritten, ist die Öffentlichkeit zu informieren, damit sie sich auf die erhöhte Luftverschmutzung einstellen kann. Bereits beim Auftreten einer solchen Gefahr einer Überschreitung ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, einen Aktionsplan aufzustellen, um die Gefahr oder die Dauer einer solchen Überschreitung zu verringern. Werden jedoch die Alarmschwellen für bodennahes Ozon – ein Schadstoff, der durch Stickoxide oder andere chemische Stoffe ("Ozonvorläuferstoffe") unter dem Einfluss von Sonnenlicht gebildet wird – überschritten, brauchen die Mitgliedstaaten nur dann einen Aktionsplan zu verabschieden, wenn sie glauben, dass der Plan die Gefahr, die Dauer oder die Schwere der Ozonbelastung verringern könnte.

Werden die Grenzwerte für einen der regulierten Schadstoffe in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum überschritten, muss der betreffende Mitgliedstaat einen Luftqualitätsplan für dieses Gebiet ausarbeiten, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. Richtlinie 2008/50/EG enthält eine lange Liste von Informationen, die in dem Plan enthalten sein müssen, und zeigt Arten von Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung auf, die ein Mitgliedstaat ergreifen könnte; beispielsweise könnte der Mitgliedstaat die Emissionen aus ortsfesten Quellen oder von Fahrzeugen verringern, die Verkehrsplanung und das Verkehrsmanagement anpassen, autofreie oder emissionsarme Zonen einrichten oder den Einsatz bestimmter Brennstoffe (Torf, Kohle usw.) verringern.

Der Mitgliedstaat übermittelt einen solchen Luftqualitätsplan unverzüglich der Kommission, trägt jedoch selbst die volle Verantwortung für die zu ergreifenden Maßnahmen. Die Kommission kann zu einem Plan Stellung nehmen oder die Ergreifung bestimmter Maßnahmen vorschlagen; sie kann jedoch bestimmte Maßnahmen nicht auferlegen. Der betreffende Mitgliedstaat entscheidet, ob ein Sanierungsplan auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ausgearbeitet wird; in der Praxis hängt dies vom Grad und der lokalen Ausbreitung der Verschmutzung ab.

Die Öffentlichkeit muss regelmäßig über die Schadstoffkonzentration in der Luft unterrichtet werden, auch dann, wenn die Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Öffentlichkeit muss auch über jeden Luftqualitätsplan, der ausgearbeitet wird, informiert werden. Darüber hinaus muss ein Jahresbericht für alle von der Richtlinie erfassten Schadstoffe veröffentlicht werden, einschließlich der langfristigen Ziele, die mit der nationalen Luftqualitätspolitik verfolgt werden. Der Bericht muss Informationen über jede Überschreitung der Konzentrationsgrenzwerte und eine Bewertung der Auswirkungen dieser Überschreitungen enthalten.