Rechtsvorschriften zur Luftqualität

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INHALT

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Alarmschwellen und Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50
Einleitung

 

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 4 der Richtlinie 2008/50/EG verpflichtet, ihr gesamtes Hoheitsgebiet in Gebiete und Ballungsräume aufzuteilen. Diese Aufteilung hat den Zweck, die Messung der Luftverschmutzung entsprechend der in jedem Gebiet bzw. in jedem Ballungsraum bestehenden Luftverunreinigung zu organisieren.

Artikel 13 Absatz 1 besagt, dass die in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sieht Artikel 13 darüber hinaus Alarmschwellen vor; diese Alarmschwellen sind in Anhang XII festgelegt.