Rechtsvorschriften zur Luftqualität

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Luftqualitätspläne (Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG)
Luftqualitätspläne (3)

 

Der Luftqualitätsplan kann ferner Informationen enthalten, die ein Mitgliedstaat für zweckdienlich hält. Die Richtlinie erwähnt in diesem Zusammenhang beispielhaft gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern; sie verweist auch auf die in Artikel 22 der Richtlinie genannten Maßnahmen. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen "in Bezug auf den Kraftfahrzeugverkehr" - das heißt im Klartext autofreie Zonen, Zonen, in denen nur besonders schadstoffarme Autos fahren dürfen, in denen Lastwagen verboten sind oder Geschwindigkeitsbeschränkungen oder andere verkehrsbezogene Einschränkungen gelten. Andere Maßnahmen, die in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt werden, betreffen Bauarbeiten, Schiffe an Liegeplätzen, den Betrieb von Industrieanlagen und die Verwendung von Erzeugnissen sowie Haushaltsheizungen. Wie daraus ersichtlich wird, besteht das zugrunde liegende Konzept solcher Maßnahmen insbesondere darin, die Luftemissionen aus Punktquellen zu stoppen. Sowohl in Artikel 23 als auch in Artikel 22 wird jedoch sorgfältig vermieden, konkrete Maßnahmen für Luftqualitätspläne vorzuschreiben: Diese Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und der EU Gesetzgeber wollte nicht eingreifen - und hatte auch kein Recht dazu.

Um der EU-Kommission eine gewisse Einflussnahme auf die nach Artikel 23 ausgearbeiteten Luftqualitätspläne zu ermöglichen, wählte die Richtlinie den Weg, die Mitgliedstaaten aufzufordern, der Kommission detaillierte Informationen über den Ursprung der Verschmutzung, die Maßnahmen, mit denen die übermäßige Verschmutzung gestoppt werden soll, frühere Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und deren Wirksamkeit sowie den erwarteten Erfolg der Maßnahmen des Luftqualitätsplans, einschließlich der langfristigen Wirkungen, zu übermitteln. Anhand dieser Informationen kann die Europäische Kommission beurteilen, ob der Plan geeignet ist, die Luftverschmutzung so schnell wie möglich zu vermindern, ob die Tendenzen der Luftverschmutzung eine optimistische Prognose erlauben oder ob andere Maßnahmen notwendig erscheinen, um die Überschreitung der Grenzwerte für die Luftverschmutzung zu beenden.