Rechtsvorschriften zur Luftqualität

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INHALT

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Luftqualitätspläne (Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG)
Luftqualitätspläne (2)

 

Abgesehen von der sehr wichtigen Anforderung, den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, wird die Richtlinie hinsichtlich des Inhalts des Luftqualitätsplans nicht konkret. Die Maßnahmen des Plans müssen "geeignet" sein, und er muss Informationen enthalten über:

  1. Den Ort der Überschreitung (Region, Ortschaft, Messstation)
  2. Die Art des Gebiets, die Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung, zweckdienliche Klimaangaben, zweckdienliche topografische Daten und ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele (Personen, Gebäude, Vegetation usw.)
  3. Information on persons responsible for the development and implementation of the plan
  4. Art und Beurteilung der Verschmutzung
  5. Ursprung der Verschmutzung (Emissionsquellen, Gesamtmenge, Informationen über Verschmutzungen mit Ursprung in anderen Gebieten
  6. Analyse der Lage: Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben, und Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
  7. Angaben zu früheren Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und Angaben zu deren Wirkungen
  8. Angaben zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen, ein Zeitplan für die Durchführung, eine Schätzung der angestrebten Ergebnisse und des für die Verwirklichung dieser Verringerung veranschlagten Zeitraums
  9. Angaben zu geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen
  10. Liste der Dokumente, Veröffentlichungen, Arbeiten, die die Informationen ergänzen