Wasserrahmenrichtlinie
Oberflächengewässer
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine Verschlechterung der Oberflächenwasserkörper zu verhindern und sie zu verbessern (Rechtssache C 461/13 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Randnr. 39), da die Richtlinie „ein komplexes, mehrere detailliert geregelte Abschnitte umfassendes Verfahren [festgelegt hat], um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der für ihr Hoheitsgebiet festgestellten Besonderheiten und Merkmalen der Wasserkörper umzusetzen“ (Idem, Randnr. 42).
Für Oberflächenwasserkörper lautete das Ziel für 2015, dass sie sich in einem zumindest „guten“ ökologischen und chemischen Zustand befinden sollten (Artikel 2 Absatz 18). Die Gewässer, die von den Mitgliedstaaten als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, unterliegen jedoch weniger strengen Anforderungen, wenn die zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen „signifikante negative Auswirkungen“ auf die Umwelt, die Schifffahrt, die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landentwässerung oder andere „ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen“ (Artikel 4 Absatz 3) hätten. Die Anforderungen für solche Wasserkörper bestehen lediglich darin, „ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen“ (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii)).
Gewässer, die für die Entnahme von Trinkwasser verwendet werden oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, müssen den Anforderungen für Oberflächenwasserkörper entsprechen (Artikel 7 Absatz 3). Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen durchführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern, insbesondere mit dem Ziel, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv). Die oben erwähnte Richtlinie 2008/105 legt Qualitätsnormen für Schadstoffe fest, deren Verringerung oder Beseitigung eine Priorität darstellt.
Für eine Reihe von prioritären Stoffen gelten besondere Regeln im Zusammenhang mit der Frage, in welchem „Bereich der aquatischen Umwelt (...) ein Stoff überwiegend vorkommt und wo somit seine Konzentration am ehesten gemessen werden kann“. Ein solcher Bereich ist definiert als die Gesamtheit von Wasser, Sediment oder Biota und wird als „Matrix“ bezeichnet (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2008/105, geändert durch die Richtlinie 2013/39, und Erwägungsgrund Nr. 17 der Richtlinie 2013/39). In der Tat sollten für sehr hydrophobe Stoffe, die sich in Biota anreichern und im Wasser kaum nachweisbar sind, Umweltqualitätsnormen grundsätzlich für Biota gelten (Erwägungsgrund Nr. 17 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/105 in der geänderten Fassung).