Wasserrahmenrichtlinie
Instrumente für den Wasser- und Gewässerschutz
(B) Organisation der durchzuführenden Maßnahmen
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten stützen sich auf Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten, in deren Rahmen integrierte Maßnahmenprogramme durchgeführt werden. Darüber hinaus zielt ein „kombinierter Ansatz“ darauf ab, Einleitungen an Punktquellen und diffusen Quellen zu kontrollieren. Da die Bewirtschaftungspläne (1°) eine Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme (2°) enthalten müssen, deren Ziele sie gleichwohl festlegen, muss die Ausarbeitung beider Dokumente koordiniert werden.
Bewirtschaftungspläne
Für jede Flussgebietseinheit wird ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt (Artikel 13 Absatz 1), der relevante Elemente für die Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften enthält, insbesondere die Ergebnisse der oben genannten Analysen (Anhang VII). Neben einer allgemeinen Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit und der Lage der Wasserkörper und Schutzgebiete enthält der Plan in erster Linie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers, eine Liste der Umweltziele, eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse und eine Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme (siehe unten).
Die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten und die damit verbundenen Arbeiten müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für ihre Aktualisierungen. Tatsächlich haben Einzelpersonen und interessierte Stellen das Recht, sich aktiv an der Umsetzung der Richtlinie zu beteiligen, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (Rechtssache C-32/05 Kommission gegen Luxemburg, Randnr. 80; Rechtssache C-43/10 Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon u.a., Randnr. 75).
Maßnahmenprogramme
Die Maßnahmenprogramme haben nicht den gleichen Grad an Spezifität wie die Bewirtschaftungspläne, da sie „auf Maßnahmen verweisen können, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, die auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken“ oder für alle Flussgebietseinheiten oder Teile internationaler Flussgebietseinheiten innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gelten (Artikel 11 Absatz 1). Zusätzlich zu den Bestimmungen, die für die Umsetzung der WRRL selbst erforderlich sind, umfassen diese Programme Maßnahmen zur Anwendung der spezifischen Vorschriften für Badegewässer, Wildvögel, Trinkwasser, schwere Unfälle, Klärschlamm, Pflanzenschutzmittel, Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen..., kurz gesagt, zu allen einschlägigen Rechtsvorschriften (Artikel 11 und Anhang VI).